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+Artikel 69 3 |
Artikel 69 3(3) Auf der Grundlage des Austauschs nach Absatz 1 stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung fertig. Etwaige Änderungen an den Entwurfsfassungen des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung tragen dem Ergebnis dieses Austauschs Rechnung. 1. Apžvalga
1.1 Nuorodos1.2 Nustatyti reikalavimai1.3 Susiję standartai2. Nustatyti reikalavimai
3. Susiję standartai
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