+Artikel 74 2
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Artikel 74 2
(2) Kann innerhalb des in Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Viermonatszeitraums keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden erzielt werden, übermitteln die Abwicklungsbehörden, die individuelle Abwicklungspläne erstellen, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ein Dokument, das alle folgenden Punkte enthält:
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a)
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Bezeichnung der die Entscheidung treffenden Abwicklungsbehörde;
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b)
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Bezeichnungen der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde, die die Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;
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c)
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Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;
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d)
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Datum der Entscheidung;
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e)
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den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von wesentlichen Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird. Falls die Unternehmen diese Maßnahmen bereits durchführen, sind auch die Fristen für ihre Durchführung anzugeben;
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f)
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Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und Erläuterung der Gründe für die Ablehnung der Entwürfe für den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung.
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1. Apžvalga
| Pavadinimas |
Reguliavimas |
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1.1 Nuorodos
1.2 Nustatyti reikalavimai
1.3 Susiję standartai
2. Nustatyti reikalavimai
Reikalavimai
| Šaltinis |
Reikalavimas |
3. Susiję standartai
Standartai
| Šaltinis |
Reikalavimas |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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