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+Artikel 52 (14a) |
Artikel 52 (14a)Drei Jahre nach der Erstzulassung eines konsolidierten Datentickers legt die Kommission nach Konsultation der ESMA und der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Folgendes vor:
a)
die von einem konsolidierten Datenticker abgedeckten Anlageklassen,
b)
die Zeitnähe und die Qualität der an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten,
c)
die Zeitnähe der Verbreitung und die Qualität der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten,
d)
die Rolle der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten bei der Senkung des Implementierungsdefizits,
e)
die Anzahl der Nutzer des konsolidierten Datentickers in den einzelnen Anlageklassen,
f)
die Wirkung der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten hinsichtlich der Behebung von Informationsasymmetrien zwischen verschiedenen Kapitalmarktteilnehmern,
g)
die Angemessenheit der für die Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker verwendeten Übermittlungsprotokolle,
h)
die Angemessenheit und Funktionsweise der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen, insbesondere in Bezug auf Datenkontributoren, bei denen es sich um kleine Handelsplätze handelt,
i)
die Auswirkungen der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten auf Investitionen in KMU. 1. Apžvalga
1.1 Nuorodos1.2 Nustatyti reikalavimai1.3 Susiję standartai2. Nustatyti reikalavimai
3. Susiję standartai
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