+Artikel 5a (7)

Artikel 5a (7)

Bieten Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen an, so müssen sie ihren Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit anbieten, mehrere Zahlungsaufträge zu bündeln, wenn sie diese Möglichkeit auch für andere Überweisungen anbieten.

Für die Anzahl der Zahlungsaufträge, die in einem Bündel von Echtzeitüberweisungen eingereicht werden können, dürfen Zahlungsdienstleister keine Obergrenzen vorschreiben, die unter den Obergrenzen liegen, die sie für Bündel von anderen Überweisungen vorschreiben.

1. Apžvalga

,
Pavadinimas Reguliavimas

1.1 Nuorodos

1.2 Nustatyti reikalavimai

1.3 Susiję standartai

2. Nustatyti reikalavimai

Reikalavimai
Šaltinis Reikalavimas

3. Susiję standartai

Standartai
Šaltinis Reikalavimas
  • Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
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