(1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 der Richtlinie 2007/64/EG und des Artikels 12 der Richtlinie 2008/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls Informationen hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c und d dieses Artikels genannten Zinsen zur Verfügung stellen. Gegebenenfalls verwenden die Zahlungsdienstleister die in der endgültigen Liste enthaltenen standardisierten Begriffe gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Richtlinie.
Es wird mit dem Verbraucher vereinbart, über welchen Kommunikationskanal die Entgeltaufstellung zur Verfügung gestellt wird. Die Entgeltaufstellung wird zumindest auf Verlangen des Verbrauchers auf Papier zur Verfügung gestellt.