+Artikel 128 (3)
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Artikel 128 (3)
Die Abwicklungsbehörden, die nationalen zuständigen Behörden und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken als die EZB stellen der Kommission auf Verlangen die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zur Verfügung, wenn diese Informationen für die EBA, den Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder die EZB nicht verfügbar sind oder wenn sie die Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens bereitstellen können. Das Ersuchen muss verhältnismäßig und gerechtfertigt sein und einen angemessenen Zeitrahmen für die Bereitstellung der Informationen gewährleisten. Die Informationen werden in einer Form bereitgestellt, die keine Identifizierung einzelner Unternehmen ermöglicht und keine personenbezogenen Daten enthält. Die Kommission und ihre Bediensteten unterliegen in Bezug auf die erhaltenen Informationen der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 84.
1. Apžvalga
| Pavadinimas |
Reguliavimas |
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1.1 Nuorodos
1.2 Nustatyti reikalavimai
1.3 Susiję standartai
2. Nustatyti reikalavimai
Reikalavimai
| Šaltinis |
Reikalavimas |
3. Susiję standartai
Standartai
| Šaltinis |
Reikalavimas |
- Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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