+RICHTLINIE 2009/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
------+Article 1 4.
------+Article 1 5.
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Diskriminierungsverbot
---+Artikel 4 Flughafennetz
---+Artikel 5 Gemeinsame Entgeltregelung
---+Artikel 6 Konsultationen und Rechtsbehelf
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
------+Article 6 5.
---+Artikel 7 Transparenz
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
---+Artikel 8 Neue Infrastruktur
---+Artikel 9 Qualitätsstandards
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
---+Artikel 10 Differenzierung der Dienstleistungen
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
---+Artikel 11 Unabhängige Aufsichtsbehörde
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
------+Article 11 6.
------+Article 11 7.
------+Article 11 8.
---+Artikel 12 Berichterstattung und Überarbeitung
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
---+Artikel 13 Umsetzung
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
---+Artikel 14 Inkrafttreten
---+Artikel 15 Adressaten
English - European Union - Aviation -

RICHTLINIE 2009/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (Text von Bedeutung für den EWR)

RICHTLINIE 2009/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über Flughafenentgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Flughafen“ jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Dienstleistungen erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;

2. 

„Flughafenleitungsorgan“ eine Stelle, die nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verträgen — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafennetz obliegt;

3. 

„Flughafennutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist;

4. 

„Flughafenentgelt“ eine zugunsten des Flughafenleitungsorgans erhobene und von den Flughafennutzern gezahlte Abgabe für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen;

5. 

„Flughafennetz“ eine Gruppe von Flughäfen, die von dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß als solches bestellt wurde und die von ein und demselben Flughafenleitungsorgan betrieben wird.

Artikel 3 Diskriminierungsverbot

Artikel 3

Diskriminierungsverbot

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flughafenentgelte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem und allgemeinem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.

Artikel 4 Flughafennetz

Artikel 4

Flughafennetz

Die Mitgliedstaaten können dem Flughafenleitungsorgan eines Flughafennetzes gestatten, eine gemeinsame, transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen.

Artikel 5 Gemeinsame Entgeltregelung

Artikel 5

Gemeinsame Entgeltregelung

Nach Unterrichtung der Kommission und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können die Mitgliedstaaten einem Flughafenleitungsorgan gestatten, eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung auf alle Flughäfen anzuwenden, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, sofern jeder Flughafen den Transparenzvorschriften nach Artikel 7 in vollem Umfang genügt.

Artikel 6 Konsultationen und Rechtsbehelf
Artikel 7 Transparenz
Artikel 8 Neue Infrastruktur

Artikel 8

Neue Infrastruktur

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Flughafenleitungsorgan die Flughafennutzer konsultiert, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben abgeschlossen wird.

Artikel 9 Qualitätsstandards
Artikel 10 Differenzierung der Dienstleistungen
Artikel 11 Unabhängige Aufsichtsbehörde
Artikel 12 Berichterstattung und Überarbeitung
Artikel 13 Umsetzung
Artikel 14 Inkrafttreten

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15 Adressaten

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge