+RICHTLINIE (EU) 2016/2284 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Ziele und Gegenstand
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
---+Artikel 2 Geltungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 4 Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
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------+Article 5 1.
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------+Article 5 3.
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------+Article 5 8.
---+Artikel 6 Nationale Luftreinhalteprogramme
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
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------+Article 6 5.
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------+Article 6 9.
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---+Artikel 7 Finanzielle Unterstützung
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------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
------+Article 8 7.
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------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
---+Artikel 11 Berichte der Kommission
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
---+Artikel 12 Europäisches Forum für saubere Luft
---+Artikel 13 Überprüfung
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
---+Artikel 14 Zugriff auf Informationen
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
---+Artikel 15 Zusammenarbeit mit Drittländern und Koordinierung innerhalb internationaler Organisationen
---+Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 4.
------+Article 16 5.
------+Article 16 6.
---+Artikel 17 Ausschussverfahren
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
---+Artikel 18 Sanktionen
---+Artikel 19 Änderung der Richtlinie 2003/35/EG
---+Artikel 20 Umsetzung
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
---+Artikel 21 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
---+Artikel 22 Inkrafttreten
---+Artikel 23 Adressaten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
---+ANHANG V
---+ANHANG VI
---+Erklärung der Kommission zur Überwachung der Methanemissionen
English - European Union - Environment -

RICHTLINIE (EU) 2016/2284 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

RICHTLINIE (EU) 2016/2284 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Ziele und Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punkt- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre;

2. 

„anthropogene Emissionen“ atmosphärische Schadstoffemissionen, die mit Tätigkeiten des Menschen verbunden sind;

3. 

„Ozonvorläuferstoffe“ Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Methan und Kohlenmonoxid;

4. 

„Luftqualitätsziele“ die Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen in Bezug auf die Expositionskonzentration für die Luftqualität gemäß der Richtlinie 2008/50/EG und der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

5. 

„Schwefeldioxid“ oder „SO2“ alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, einschließlich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwasserstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide;

6. 

„Stickstoffoxide“ oder „NOx“ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid;

7. 

„flüchtige organische Verbindungen außer Methan“ oder „NMVOC“ alle organischen Verbindungen außer Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können;

8. 

„Feinstaub“ oder „PM2,5“ Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 Mikrometern (μm);

9. 

„Ruß“ (black carbon, BC) kohlenstoffhaltige, lichtabsorbierende Partikel;

10. 

„nationale Emissionsreduktionsverpflichtung“ die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Reduktion der Emissionen eines Stoffes; ausgedrückt als Mindestemissionsreduktion für das Zielkalenderjahr, als Prozentsatz der im Referenzjahr (2005) insgesamt freigesetzten Emissionen;

11. 

„Lande- und Startzyklus“ der Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manövern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer Höhe von 3 000  Fuß stattfinden;

12. 

„internationaler Seeverkehr“ Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden;

13. 

„Schadstoff-Überwachungsgebiet“ ein Seegebiet, das maximal 200 Seemeilen über die Basislinien, ab denen die Breite des Hoheitsgewässers gemessen wird, hinausreicht und von einem Mitgliedstaat zwecks Vermeidung, Reduktion und Beschränkung der Verunreinigung durch Schiffe in Einklang mit geltenden internationalen Vorschriften und Normen eingerichtet wurde;

14. 

„Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle“ Rechtsvorschriften der Union, die auf eine Reduktion der Emissionen der unter diese Richtlinie fallenden Luftschadstoffe durch Minderungsmaßnahmen an der Quelle abzielen.

Artikel 4 Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen
Artikel 5 Flexibilitätsregelungen
Artikel 6 Nationale Luftreinhalteprogramme
Artikel 7 Finanzielle Unterstützung

Artikel 7

Finanzielle Unterstützung

Die Kommission ist bestrebt, den Zugang zu bestehenden Finanzmitteln der Union gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für diese Mittel zu erleichtern, um die Maßnahmen zu unterstützen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie getroffen werden müssen.

Diese Finanzmittel der Union umfassen gegenwärtige und künftige Mittel, unter anderem im Rahmen:

a) 

des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation;

b) 

des Europäische Struktur- und Investitionsfonds, einschließlich der maßgeblichen Finanzmittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

c) 

der Instrumente für die Finanzierung von umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen wie das LIFE-Programm.

Die Kommission bewertet, ob eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet werden soll, bei der jede interessierte Partei unkompliziert Informationen über die Verfügbarkeit von Finanzmitteln der Union und die diesbezüglichen Zugangsverfahren für Projekte mit dem Schwerpunkt Luftverschmutzung einholen kann.

Artikel 8 Nationale Emissionsinventare und -prognosen sowie informative Inventarberichte
Artikel 9 Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung
Artikel 10 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 11 Berichte der Kommission
Artikel 12 Europäisches Forum für saubere Luft

Artikel 12

Europäisches Forum für saubere Luft

Die Kommission richtet ein Europäisches Forum für saubere Luft ein, das einen Beitrag zur Ausarbeitung von Leitlinien leistet und die koordinierte Umsetzung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union zur Verbesserung der Luftqualität erleichtert und in dem alle Interessenträger regelmäßig zusammenkommen, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sämtlicher maßgeblicher Ebenen, der Kommission, der Industrie, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft. Das Europäische Forum für saubere Luft dient dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen unter anderem zur Reduktion der Emissionen aus Hausbrand und aus dem Straßenverkehr, um die nationalen Luftreinhalteprogramme und deren Umsetzung zu unterfüttern und zu verbessern.

Artikel 13 Überprüfung
Artikel 14 Zugriff auf Informationen
Artikel 15 Zusammenarbeit mit Drittländern und Koordinierung innerhalb internationaler Organisationen

Artikel 15

Zusammenarbeit mit Drittländern und Koordinierung innerhalb internationaler Organisationen

Die Union und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet des Artikels 218 AEUV die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen wie dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), der UNECE, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um die Grundlage für die Förderung von Emissionsreduktionen zu verbessern.

Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 17 Ausschussverfahren
Artikel 18 Sanktionen

Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 19 Änderung der Richtlinie 2003/35/EG

Artikel 19

Änderung der Richtlinie 2003/35/EG

In Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG wird folgender Buchstabe angefügt:

„g) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG ( *1 ).

Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Artikel 22 Inkrafttreten

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.

Artikel 23 Adressaten

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANHANG I




ANHANG I

ÜBERWACHUNG VON UND BERICHTERSTATTUNG ÜBER EMISSIONEN IN DIE LUFT



Tabelle A

Anforderungen an die jährliche Berichterstattung über Emissionen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Punkt

Schadstoffe

Zeitreihe

Berichterstattungsfrist

Nationale Gesamtemissionen, nach Quellenkategorien (1) gemäß NFR (2)

— SO2, NOX, NMVOC, NH3, CO

— Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) (3)

— POP (4) (PAK (5), Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dioxine/Furane, PCB (6), HCB (7) insgesamt)

Jährlich, ab 1990 bis Berichtsjahr minus 2 (X-2)

15. Februar (9)

Nationale Gesamtemissionen, nach Quellenkategorien (2) gemäß NFR

—  PM2,5, PM10 (8) und, falls verfügbar, Ruß.

Jährlich, ab 2000 bis Berichtsjahr minus 2 (X-2)

15. Februar (9)

(1)   

Natürliche Emissionen werden nach den im LRTAP-Übereinkommen und im EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen festgelegten Methoden gemeldet. Sie werden nicht in die nationalen Gesamtmengen eingerechnet, sondern gesondert gemeldet.

(2)   

Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR — Nomenclature for reporting) gemäß dem LRTAP-Übereinkommen.

(3)   

Cd (Cadmium), Hg (Quecksilber), Pb (Blei).

(4)   

POP (persistente organische Schadstoffe).

(5)   

PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe).

(6)   

PCB (polychlorierte Biphenyle).

(7)   

HCB (Hexachlorbenzol).

(8)   

„PM10“ sind Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (μm).

(9)   

Enthält ein Bericht Fehler, so ist er spätestens nach vier Wochen mit einer genauen Erläuterung der vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.



Tabelle B

Anforderungen an die jährliche Berichterstattung über Emissionen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Punkt

Schadstoffe

Zeitreihe

Berichterstattungsfrist

Nationale Gesamtemissionen, nach Quellenkategorien (1) gemäß NFR

— Schwermetalle, (As, Cr, Cu, Ni, Se und Zn und ihre Verbindungen) (2)

— TSP (3)

Jährlich, ab 1990 (TSP: 2000) bis Berichtsjahr minus 2 (X-2)

15. Februar

(1)   

Natürliche Emissionen werden nach den im LRTAP-Übereinkommen und im EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen festgelegten Methoden gemeldet. Sie werden nicht in die nationalen Gesamtmengen eingerechnet, sondern gesondert gemeldet.

(2)   

As (Arsen), Cr (Chrom), Cu (Kupfer), Ni (Nickel), Se (Selen), Zn (Zink).

(3)   

TSP (Gesamtschwebstaub).

▼M1



Tabelle C

Anforderungen an die Berichterstattung über Emissionen und Prognosen gemäß Artikel 8 Absatz 2

Punkt

Schadstoffe

Zeitreihe/Zieljahre

Berichterstattungsfrist

Nationale Rasterdaten über Emissionen, nach Quellenkategorien (GNFR)

— SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5

— Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)

— POP (PAK insgesamt, HCB, PCB, Dioxine/Furane)

— Ruß (falls verfügbar)

Alle vier Jahre, Berichtsjahr minus 2 (X-2),

ab 2017

1. Mai (1)

Große Punktquellen, (LPS) nach Quellenkategorien (GNFR)

— SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5

— Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)

— POP (PAK insgesamt, HCB, PCB, Dioxine/Furane)

— Ruß (falls verfügbar)

Alle vier Jahre, Berichtsjahr minus 2 (X-2),

ab 2017

1. Mai (1)

Emissionsprognosen, nach Quellenkategorien gemäß NFR

— SO2, NOx, NH3, NMVOC, PM2,5 und, falls verfügbar, Ruß

Alle zwei Jahre für die Prognosejahre 2020, 2025 und 2030 sowie, sofern verfügbar, 2040 und 2050

ab 2017

15. März

(1)   

Enthält ein Bericht Fehler, so ist er innerhalb von vier Wochen mit einer eindeutigen Erläuterung der vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.

▼B



Tabelle D

Jährliche Übermittlung des informativen Inventarberichts gemäß Artikel 8 Absatz 3

Punkt

Schadstoffe

Zeitreihe/Zieljahre

Berichterstattungsfrist

Informativer Inventarbericht

— SO2, NOX, NMVOC, NH3, CO, PM2,5, PM10;

— Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) und Ruß;

— POP (PAK insgesamt, Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dioxine/Furane, PCB, HCB);

— Gegebenenfalls Schwermetalle (As, Cr, Cu, Ni, Se und Zn und ihre Verbindungen) und TSP

Alle Jahre

(wie in den Tabellen A, B und C angegeben)

15. März

ANHANG II




ANHANG II

NATIONALE EMISSIONSREDUKTIONSVERPFLICHTUNGEN



Tabelle A

Mitgliedstaat

SO2-Reduktion gegenüber 2005

NOx-Reduktion gegenüber 2005

NMVOC-Reduktion gegenüber 2005

In jedem Jahr zwischen 2020 und 2029

 

In jedem Jahr ab 2030

In jedem Jahr zwischen 2020 und 2029

 

In jedem Jahr ab 2030

In jedem Jahr zwischen 2020 und 2029

 

In jedem Jahr ab 2030

Belgien

43 %

 

66 %

41 %

 

59 %

21 %

 

35 %

Bulgarien

78 %

 

88 %

41 %

 

58 %

21 %

 

42 %

Tschechische Republik

45 %

 

66 %

35 %

 

64 %

18 %

 

50 %

Dänemark

35 %

 

59 %

56 %

 

68 %

35 %

 

37 %

Deutschland

21 %

 

58 %

39 %

 

65 %

13 %

 

28 %

Estland

32 %

 

68 %

18 %

 

30 %

10 %

 

28 %

Griechenland

74 %

 

88 %

31 %

 

55 %

54 %

 

62 %

Spanien

67 %

 

88 %

41 %

 

62 %

22 %

 

39 %

Frankreich

55 %

 

77 %

50 %

 

69 %

43 %

 

52 %

Kroatien

55 %

 

83 %

31 %

 

57 %

34 %

 

48 %

Irland

65 %

 

85 %

49 %

 

69 %

25 %

 

32 %

Italien

35 %

 

71 %

40 %

 

65 %

35 %

 

46 %

Zypern

83 %

 

93 %

44 %

 

55 %

45 %

 

50 %

Lettland

8 %

 

46 %

32 %

 

34 %

27 %

 

38 %

Litauen

55 %

 

60 %

48 %

 

51 %

32 %

 

47 %

Luxemburg

34 %

 

50 %

43 %

 

83 %

29 %

 

42 %

Ungarn

46 %

 

73 %

34 %

 

66 %

30 %

 

58 %

Malta

77 %

 

95 %

42 %

 

79 %

23 %

 

27 %

Niederlande

28 %

 

53 %

45 %

 

61 %

8 %

 

15 %

Österreich

26 %

 

41 %

37 %

 

69 %

21 %

 

36 %

Polen

59 %

 

70 %

30 %

 

39 %

25 %

 

26 %

Portugal

63 %

 

83 %

36 %

 

63 %

18 %

 

38 %

Rumänien

77 %

 

88 %

45 %

 

60 %

25 %

 

45 %

Slowenien

63 %

 

92 %

39 %

 

65 %

23 %

 

53 %

Slowakei

57 %

 

82 %

36 %

 

50 %

18 %

 

32 %

Finnland

30 %

 

34 %

35 %

 

47 %

35 %

 

48 %

Schweden

22 %

 

22 %

36 %

 

66 %

25 %

 

36 %

Vereinigtes Königreich

59 %

 

88 %

55 %

 

73 %

32 %

 

39 %

EU-28

59 %

 

79 %

42 %

 

63 %

28 %

 

40 %

(*1)   

Mitgliedstaaten, die sich im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens dafür entscheiden können, die anhand der verbrauchten Kraftstoffe berechneten nationalen Gesamtemissionen als Grundlage für die Einhaltung der Verpflichtungen zu nehmen, können diese Option beibehalten, um die Kohärenz zwischen den völkerrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der Union sicherzustellen.



Tabelle B

Mitgliedstaat

NH3-Reduktion gegenüber 2005

PM2,5-Reduktion gegenüber 2005

In jedem Jahr zwischen 2020 und 2029

 

In jedem Jahr ab 2030

Jedes Jahr zwischen 2020 und 2029

 

In jedem Jahr ab 2030

Belgien

2 %

 

13 %

20 %

 

39 %

Bulgarien

3 %

 

12 %

20 %

 

41 %

Tschechische Republik

7 %

 

22 %

17 %

 

60 %

Dänemark

24 %

 

24 %

33 %

 

55 %

Deutschland

5 %

 

29 %

26 %

 

43 %

Estland

1 %

 

1 %

15 %

 

41 %

Griechenland

7 %

 

10 %

35 %

 

50 %

Spanien

3 %

 

16 %

15 %

 

50 %

Frankreich

4 %

 

13 %

27 %

 

57 %

Kroatien

1 %

 

25 %

18 %

 

55 %

Irland

1 %

 

5 %

18 %

 

41 %

Italien

5 %

 

16 %

10 %

 

40 %

Zypern

10 %

 

20 %

46 %

 

70 %

Lettland

1 %

 

1 %

16 %

 

43 %

Litauen

10 %

 

10 %

20 %

 

36 %

Luxemburg

1 %

 

22 %

15 %

 

40 %

Ungarn

10 %

 

32 %

13 %

 

55 %

Malta

4 %

 

24 %

25 %

 

50 %

Niederlande

13 %

 

21 %

37 %

 

45 %

Österreich

1 %

 

12 %

20 %

 

46 %

Polen

1 %

 

17 %

16 %

 

58 %

Portugal

7 %

 

15 %

15 %

 

53 %

Rumänien

13 %

 

25 %

28 %

 

58 %

Slowenien

1 %

 

15 %

25 %

 

60 %

Slowakei

15 %

 

30 %

36 %

 

49 %

Finnland

20 %

 

20 %

30 %

 

34 %

Schweden

15 %

 

17 %

19 %

 

19 %

Vereinigtes Königreich

8 %

 

16 %

30 %

 

46 %

EU-28

6 %

 

19 %

22 %

 

49 %

(*1)   

Mitgliedstaaten, die sich im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens dafür entscheiden können, die anhand der verbrauchten Kraftstoffe berechneten nationalen Gesamtemissionen als Grundlage für die Einhaltung der Verpflichtungen zu nehmen, können diese Option beibehalten, um die Kohärenz zwischen den völkerrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der Union sicherzustellen.

ANHANG III




ANHANG III

INHALT DER GENANNTEN NATIONALEN LUFTREINHALTEPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 6 UND ARTIKEL 10

TEIL 1

Mindestinhalt der nationalen Luftreinhalteprogramme

1. Die ersten nationalen Luftreinhalteprogramme gemäß den Artikeln 6 und 10 enthalten mindestens Folgendes:

a) 

den nationalen politischen Rahmen für Luftqualität und Luftreinhaltung, in dessen Kontext das Programm erarbeitet wurde, einschließlich der

i) 

Politikprioritäten und ihr Bezug zu Prioritäten in anderen Politikbereichen, einschließlich der Klimapolitik, und gegebenenfalls der Landwirtschaft, der Industrie und des Verkehrs;

ii) 

Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden;

iii) 

mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielten Fortschritte bei der Emissionsreduktion und der Verbesserung der Luftqualität und des Umfangs der Einhaltung nationaler und Unionsverpflichtungen;

iv) 

voraussichtlichen künftigen Entwicklung, wobei davon ausgegangen wird, dass sich bereits angenommene Strategien und Maßnahmen nicht verändern werden;

b) 

die Politikoptionen, die für die Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Zeitraum zwischen 2020 und 2029 und ab 2030 sowie der für 2025 vorgegebenen Emissionszwischenziele und zur weiteren Verbesserung der Luftqualität in Betracht gezogen werden, sowie die Analyse dieser Optionen und die angewandte Analysemethode; sofern verfügbar die einzelnen oder kombinierten Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen auf die Emissionsreduktion, die Luftqualität und die Umwelt sowie die damit verbundenen Unsicherheiten;

c) 

die zur Verabschiedung vorgesehenen Strategien und Maßnahmen sowie den Zeitplan für ihre Verabschiedung, Durchführung und Überprüfung mit Angabe der zuständigen Behörden;

d) 

gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe, weswegen die indikativen Emissionsziele für 2025 nicht erreicht werden können, ohne Maßnahmen zu treffen, die unverhältnismäßige Kosten verursachen;

e) 

gegebenenfalls einen Bericht über die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 5 und sämtliche damit verbundene Umweltauswirkungen;

f) 

eine Bewertung der Art und Weise, auf die ausgewählte Strategien und Maßnahmen Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen wichtigen Politikbereichen gewährleisten.

2. Die Aktualisierungen des nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß den Artikeln 6 und 10 umfassen mindestens Folgendes:

a) 

eine Bewertung der mit der Durchführung des Programms, der Emissionsreduktion und der Reduktion der Schadstoffkonzentrationen erzielten Fortschritte;

b) 

alle erheblichen Veränderungen des politischen Kontextes, der Bewertungen, des Programms oder dessen Durchführungszeitplans.

TEIL 2

Emissionsreduktionsmassnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen den einschlägigen Ammoniak-Leitfaden und nutzen die besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU.

A.   Maßnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen

1. Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen unter Berücksichtigung des UNECE-Verfahrenskodex für gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Reduktion der Ammoniak-Emissionen von 2014, der mindestens folgende Punkte abdeckt:

a) 

Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs,

b) 

Fütterungsstrategien,

c) 

emissionsarme Ausbringungstechniken für Wirtschaftsdünger,

d) 

emissionsarme Lagerungssysteme für Wirtschaftsdünger,

e) 

emissionsarme Stallhaltungssysteme,

f) 

Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern.

2. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des UNECE-Leitfadens für Stickstoffbilanzen ( 9 ) eine nationale Stickstoffbilanz erstellen, um die Veränderungen bei den Gesamtverlusten von reaktivem Stickstoff aus der Landwirtschaft, einschließlich Ammoniak, Stickstoffoxid, Ammonium, Nitrate und Nitrite, zu überwachen.

3. Die Mitgliedstaaten verbieten den Einsatz von Düngemitteln aus Ammoniumcarbonat und können die Ammoniakemissionen aus anorganischen Düngemitteln durch folgende Maßnahmen reduzieren:

a) 

Ersetzung von Düngemitteln auf Harnstoffbasis durch Düngemittel auf Ammoniumnitratbasis;

b) 

werden weiterhin harnstoffbasierte Düngemittel ausgebracht, Anwendung von Verfahren, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 30 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen;

c) 

Förderung der Ersetzung von anorganischen Düngemitteln durch organische Düngemittel und, sofern weiterhin anorganische Düngemittel eingesetzt werden, deren Ausbringung im Einklang mit dem vorhersehbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der gedüngten Kulturpflanzen oder Grünflächen, wobei auch dem vorhandenen Nährstoffgehalt des Bodens und Nährstoffen aus anderen Düngemitteln Rechnung getragen wird.

4. Die Mitgliedstaaten können die Ammoniakemissionen aus Wirtschaftsdünger durch folgende Maßnahmen reduzieren:

a) 

Reduktion der Emissionen infolge der Ausbringung von Gülle und Festmist auf Acker- und Grünland durch Anwendung von Verfahren, mit denen sich die Ammoniakemissionen um mindestens 30 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen, wobei folgende Bedingungen gelten:

i) 

Ausbringung von Festmist und Gülle ausschließlich im Einklang mit dem vorhersehbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der gedüngten Kulturpflanzen oder Grünflächen, wobei auch dem vorhandenen Nährstoffgehalt des Bodens und den Nährstoffen aus anderen Düngemitteln Rechnung getragen wird;

ii) 

keine Ausbringung von Festmist und Gülle, wenn der zu düngende Boden wassergesättigt, überflutet, gefroren oder schneebedeckt ist;

iii) 

Ausbringung von Gülle auf Grünflächen mittels Schleppschlauch, Schleppschuh oder durch flache oder tiefe Injektion;

iv) 

Einarbeitung von Festmist oder Gülle, die auf Ackerland ausgebracht werden, innerhalb von vier Stunden nach dem Ausbringen;

b) 

Reduktion von Emissionen aus außerhalb von Ställen gelagertem Wirtschaftsdünger nach folgendem Verfahren:

i) 

für nach dem 1. Januar 2022 angelegte Güllelager Verwendung emissionsarmer Lagersysteme oder -techniken, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 60 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen; für bereits bestehende Güllelager beträgt dieser Wert 40 %;

ii) 

Überdachung von Festmistlagern;

iii) 

Sicherstellung, dass die landwirtschaftlichen Betriebe über eine ausreichende Kapazität für die Lagerung von Wirtschaftsdünger verfügen, damit der Wirtschaftsdünger nur zu Zeiten ausgebracht wird, die für Pflanzenwachstum geeignet sind;

c) 

Reduktion von Emissionen aus Ställen durch Verwendung von Systemen, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 20 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen;

d) 

Reduktion von Emissionen aus Mist durch Strategien der eiweißreduzierten Fütterung, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 10 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen.

B.   Emissionsreduktionsmaßnahmen zur Begrenzung der Feinstaub- und Rußemissionen

1. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des Anhangs II zur „Cross-Compliance“ der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) die Verbrennung von landwirtschaftlichen Ernterückständen und -abfällen sowie von forstwirtschaftlichen Rückständen auf der Fläche verbieten.

Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung eines gemäß Unterabsatz 1 eingeführten Verbots und setzen es durch. Ausnahmen von einem solchen Verbot dürfen lediglich für Vorsorgeprogramme zur Vermeidung unkontrollierter Flächenbrände, zur Schädlingsbekämpfung oder zum Schutz der biologischen Vielfalt gewährt werden.

2. Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Ernterückständen auf der Grundlage folgender Verfahren erstellen:

a) 

Verbesserung der Bodenstruktur durch Einarbeitung von Ernterückständen;

b) 

bessere Techniken für die Einarbeitung von Ernterückständen;

c) 

alternative Verwendung von Ernterückständen;

d) 

Verbesserung der Nährstoffbilanz und der Bodenstruktur durch Einarbeitung von Wirtschaftsdünger in der für optimales Pflanzenwachstum erforderlichen Menge und durch Vermeidung des Verbrennens von Wirtschaftsdünger oder Strohtiefstreu.

C.   Verhinderung von Folgen für landwirtschaftliche Kleinbetriebe

Beim Ergreifen der in den Abschnitten A und B aufgeführten Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Folgen für landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

Die Mitgliedstaaten können beispielsweise landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe von den Maßnahmen ausnehmen, wenn dies im Hinblick auf die geltenden Reduktionsverpflichtungen machbar und angemessen ist.

ANHANG IV




ANHANG IV

METHODEN FÜR DIE ERSTELLUNG UND AKTUALISIERUNG DER NATIONALEN EMISSIONSINVENTARE UND -PROGNOSEN, INFORMATIVEN INVENTARBERICHTE UND ANGEPASSTEN EMISSIONSINVENTARE GEMÄSS ARTIKEL 5 UND ARTIKEL 8

Für die in Anhang I genannten Schadstoffe erstellen die Mitgliedstaten nach den von den Vertragsparteien des LRTAP-Übereinkommens anerkannten Methoden (EMEP-Leitlinien für die Berichterstattung) nationale Emissionsinventare, gegebenenfalls angepasste nationale Emissionsinventare, nationale Emissionsprognosen, räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventare, Inventare großer Punktquellen und informative Inventarberichte und stützen sich dabei auf den im Übereinkommen genannten EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen (EMEP-/EUA-Leitfaden). Darüber hinaus sind nach demselben Leitfaden zusätzliche Angaben, insbesondere Aktivitätsdaten, zu erstellen, die für die Bewertung der nationalen Emissionsinventare und -prognosen erforderlich sind.

Die Beachtung der EMEP-Leitlinien für die Berichterstattung berührt nicht die in diesem Anhang spezifizierten zusätzlichen Modalitäten oder die in Anhang I spezifizierten Anforderungen an die Berichtsnomenklatur, die Zeitreihen und die Berichterstattungsfristen.

TEIL 1

Nationale jährliche Emissionsinventare

1. Die nationalen Emissionsinventare müssen transparent, kohärent, vergleichbar, vollständig und genau sein.

2. Die Emissionen aus ermittelten Schlüsselkategorien sind nach den im EMEP-/EUA-Leitfaden festgelegten Methoden zu berechnen, wobei eine Methode mindestens der Ebene 2 oder einer höheren (detaillierten) Ebene anzuwenden ist.

Die Mitgliedstaaten können die nationalen Emissionsinventare nach anderen wissenschaftlich fundierten und kompatiblen Methoden erstellen, wenn diese Methoden genauere Ergebnisse liefern als die Standardmethoden im EMEP-/EUA-Leitfaden.

3. Für Verkehrsemissionen berechnen und übermitteln die Mitgliedstaaten die Emissionen nach Maßgabe der an Eurostat übermittelten nationalen Energiebilanzen.

4. Emissionen aus dem Straßenverkehr werden anhand der in dem betreffenden Mitgliedstaat verkauften Kraftstoffe ( 11 ) berechnet und mitgeteilt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Emissionen aus dem Straßenverkehr auch auf Basis der in dem betreffenden Mitgliedstaat verbrauchten Kraftstoffe oder der zurückgelegten Kilometer mitteilen.

5. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre nationalen Jahresemissionen ausgedrückt in der im NFR-Mitteilungsmuster des LRTAP-Übereinkommens vorgegebenen anwendbaren Einheit.

TEIL 2

Nationale Emissionsprognosen

1. Die nationalen Emissionsprognosen müssen transparent, kohärent, vergleichbar, vollständig und genau sein, und die übermittelten Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

a) 

die genaue Angabe der in den Prognosen berücksichtigten angenommenen oder geplanten Strategien und Maßnahmen;

b) 

gegebenenfalls die Ergebnisse der für die Prognosen durchgeführten Sensibilitätsanalysen;

c) 

eine Beschreibung der angewandten Methoden, Modelle, zugrunde liegenden Hypothesen sowie der wichtigsten Input- und Output-Parameter.

▼M1

2. Emissionsprognosen werden nach Quellenkategorien gemäß der NFR geschätzt und gemeldet. Falls dies aufgrund des Fehlens hinreichend detaillierter Daten nicht möglich ist, ist in den informativen Inventarbericht eine Begründung für die Berichterstattung auf einer stärker aggregierten Ebene aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln für jeden Schadstoff in Einklang mit dem EMEP-/EUA-Leitfaden Prognosen für ein Szenario „mit Maßnahmen“ (angenommene Maßnahmen) und gegebenenfalls für ein Szenario „mit zusätzlichen Maßnahmen“ (geplante Maßnahmen).

▼B

3. Die nationalen Emissionsprognosen stimmen mit dem nationalen jährlichen Emissionsinventar für das Jahr X-3 und mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) übermittelten Prognosen überein.

TEIL 3

Informative Inventarberichte

Die informativen Inventarberichte werden im Einklang mit den EMEP-Leitlinien für die Berichterstattung erstellt und nach dem darin festgelegten Muster für Inventarberichte übermittelt. Der Inventarbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) 

Beschreibungen, Verweise und Informationsquellen zu den spezifischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten, sowie die Gründe für ihre Wahl;

b) 

eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kategorien von Emissionsquellen;

c) 

Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssicherung und Prüfung;

d) 

eine Beschreibung der institutionellen Regelung für die Erstellung des Inventars;

e) 

Neuberechnungen und geplante Verbesserungen;

f) 

soweit relevant, Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4;

g) 

soweit relevant, Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Reduktionspfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zurückzukehren;

h) 

eine knappe Zusammenfassung.

TEIL 4

Anpassung der nationalen Emissionsinventare

1. Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine Anpassung seines nationalen Emissionsinventars vorschlägt, übermittelt der Kommission zusammen mit dem Vorschlag mindestens die folgenden Unterlagen:

a) 

den Nachweis, dass die betreffende(n) nationale(n) Emissionsreduktionsverpflichtung(en) nicht erfüllt wird/werden;

b) 

den Nachweis, inwieweit die Anpassung des Emissionsinventars das Ausmaß der Nichterfüllung reduziert und zur Einhaltung der jeweiligen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtung(en) beiträgt;

c) 

eine Schätzung, ob und wenn ja, wann die betreffende(n) nationale(n) Emissionsreduktionsverpflichtung(en) erfüllt sein wird/werden, auf der Grundlage der nationalen Emissionsprognosen ohne Anpassung;

d) 

der Nachweis, dass die Anpassung mit einem oder mehreren der drei nachstehend genannten Umstände vereinbar ist. Gegebenenfalls kann auf relevante frühere Anpassungen verwiesen werden:

i) 

bei neuen Kategorien von Emissionsquellen:

— 
den Nachweis, dass die neue Emissionsquellenkategorie in der wissenschaftlichen Literatur und/oder im EMEP-/EUA-Leitfaden anerkannt ist;
— 
den Nachweis, dass diese Quellenkategorie zu dem Zeitpunkt, an dem die Emissionsreduktionsverpflichtung festgelegt wurde, nicht im damals einschlägigen Emissionsinventar enthalten war;
— 
den Nachweis, dass die Emissionen aus einer neuen Quellenkategorie dazu beitragen, dass der Mitgliedstaaten seine Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann, zusammen mit einer ausführlichen Beschreibung der Methode, Daten und Emissionsfaktoren, anhand deren diese Schlussfolgerung gezogen wurde;
ii) 

in Fällen, in denen zur Bestimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter Kategorien sehr unterschiedliche Emissionsfaktoren verwendet wurden:

— 
eine Beschreibung der ursprünglichen Emissionsfaktoren, einschließlich einer eingehenden Beschreibung der wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung des Emissionsfaktors;
— 
den Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Festlegung der Emissionsreduktionen die ursprünglichen Emissionsfaktoren zur Bestimmung dieser Emissionsreduktionen herangezogen wurden;
— 
eine Beschreibung der aktualisierten Emissionsfaktoren, einschließlich genauer Angaben zur wissenschaftlichen Grundlage für die Ableitung des Emissionsfaktors;
— 
einen Vergleich der anhand der ursprünglichen und der aktualisierten Emissionsfaktoren vorgenommenen Emissionsschätzungen, der zeigt, dass die Änderung der Emissionsfaktoren dazu beiträgt, dass der Mitgliedstaat seine Reduktionsverpflichtungen nicht erfüllen kann;
— 
die Gründe, weswegen die Änderungen der Emissionsfaktoren für signifikant gehalten werden;
iii) 

bei signifikanter Änderung der Methoden zur Bestimmung von Emissionen aus Quellen bestimmter Kategorien:

— 
eine Beschreibung der ursprünglich angewandten Methode, einschließlich genauer Angaben zur wissenschaftlichen Grundlage, die für die Ableitung des Emissionsfaktors gedient hat;
— 
den Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Festlegung der Emissionsreduktionen die ursprüngliche Methode zur Bestimmung dieser Emissionsreduktionen angewendet wurde;
— 
eine Beschreibung der aktualisierten Methode, einschließlich einer eingehenden Beschreibung der wissenschaftlichen Grundlage, die für die Ableitung des Emissionsfaktors gedient hat;
— 
einen Vergleich der anhand der ursprünglichen und der aktualisierten Methoden vorgenommenen Emissionsschätzungen, der zeigt, dass die Änderung der Methode dazu beiträgt, dass der Mitgliedstaat seine Reduktionsverpflichtung nicht erfüllen kann;
— 
die Gründe, weswegen die Änderung der Methode für signifikant gehalten wird.

2. Die Mitgliedstaaten können für Anpassungsverfahren, für die dieselben Voraussetzungen gelten, dieselben Informationen übermitteln, vorausgesetzt, jeder Mitgliedstaat legt die in Absatz 1 verlangten individuellen landesspezifischen Angaben vor.

3. Die Mitgliedstaaten nehmen eine Neuberechnung der angepassten Emissionen vor, um so weit wie möglich die Konsistenz der Zeitreihe für jedes Jahr, für das die Anpassung(en) gilt/gelten, zu gewährleisten.

ANHANG V




ANHANG V

FAKULTATIVE INDIKATOREN ZUR ÜBERWACHUNG DER AUSWIRKUNGEN DER LUFTVERSCHMUTZUNG GEMÄSS ARTIKEL 9

a) 

Süßwasserökosysteme: Bestimmung des Ausmaßes des biologischen Schadens, einschließlich sensibler Rezeptoren (Mikrophyten, Makrophyten und Diatomeen), und des Verlustes an Fischbeständen oder wirbellosen Tieren:

Leitindikator Säureneutralisierungskapazität (ANC) und sekundäre Indikatoren Säure (pH-Wert), gelöstes Sulfat (SO4), Nitrat (NO3) und gelöster organischer Kohlenstoff
Häufigkeit der Probenahme: jährlich (in der Herbstzirkulation) bis monatlich (Wasserläufe);
b) 

Landökosysteme: Beurteilung des Säuregehalts des Bodens, des Verlusts an Bodennährstoffen, der Stickstoffbilanz sowie des Verlusts an Biodiversität:

i) 

Leitindikator Bodenversauerung: austauschbare Fraktionen basischer Kationen (Basensättigung) und austauschbares Aluminium im Boden:

Häufigkeit der Probenahme: alle zehn Jahre;
sekundäre Indikatoren: pH-Wert, Sulfat, Nitrat, basische Kationen, Aluminiumkonzentrationen in der Bodenlösung:
Häufigkeit der Probenahme: jährlich (soweit angezeigt);
ii) 

Leitindikator Bodennitratauswaschung (NO3,Auswaschung):

Häufigkeit der Probenahme: jährlich;

iii) 

Leitindikator Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis (C/N) und sekundärer Indikator Gesamtstickstoffgehalt des Bodens (Ntot):

Häufigkeit der Probenahme: alle zehn Jahre;

iv) 

Leitindikator Nährstoffgleichgewicht im Laub (N/P, N/K, N/Mg):

Häufigkeit der Probenahme: alle vier Jahre;

c) 

Landökosysteme: Beurteilung der Schädigung des Pflanzenwachstums und der Biodiversität durch Ozon:

i) 

Leitindikator Pflanzenwachstum und Blattwerkschädigung und sekundärer Indikator Kohlenstoff-Flüsse (CFluss):

Häufigkeit der Probenahme: jährlich;

ii) 

Leitindikator Überschreitung flussbasierter kritischer Belastungswerte:

Häufigkeit der Probenahme: jährlich in der Wachstumssaison.

ANHANG VI




ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Richtlinie 2001/81/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Unterabsatz 1, und Unterabsatz 2 Buchstaben c, d und e

Artikel 2

Artikel 3 Buchstabe e

Artikel 3 Nummer 1

—

Artikel 3 Nummern 2, 3, 4, 5, 8, 9, 12 und 13

Artikel 3 Buchstabe i

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 3 Buchstabe k

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 3 Buchstabe h

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Buchstabe g

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 4

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 3

—

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absätze 2 und 5 bis 10

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absätze 3 und 4

—

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

—

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absätze 2 bis 4

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 7

—

Artikel 9

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

—

Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 9

Artikel 11

—

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 13

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3

Artikel 14 Absätze 2 und 3

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 16

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

—

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

—

Artikel 21

Artikel 16

Artikel 22

Artikel 17

Artikel 23

Artikel 8 Absatz 1 und Anhang III

Anhang I

Anhang I

Anhang II

—

Anhänge III, V und VI

Anhang III

Anhang IV

Erklärung der Kommission zur Überwachung der Methanemissionen


Erklärung der Kommission zur Überwachung der Methanemissionen

Die Kommission hält es im Interesse der Luftqualität für erforderlich, die Entwicklung der Methanemissionen in den Mitgliedstaaten zu beobachten, um die Ozonkonzentrationen in der EU zu verringern und die Reduzierung von Methanemissionen weltweit zu fördern.

Die Kommission wird auf der Grundlage der gemeldeten nationalen Emissionen weiter prüfen, wie sich die Methanemissionen auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 der NEC-Richtlinie auswirken, Maßnahmen zur Verringerung dieser Emissionen ins Auge fassen und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag unterbreiten. Bei ihrer Bewertung wird die Kommission eine Reihe von derzeit laufenden Studien zu diesem Thema, die 2017 abgeschlossen werden sollen, sowie weitere internationale Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge