+Artikel 16 (3)

Artikel 16 (3)

Werden Beratungsdienstleistungen für Verbraucher erbracht, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler

a) 

die erforderlichen Informationen über die finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag einholen, damit Kreditgeber oder Kreditvermittler Kreditverträge empfehlen können, die für den Verbraucher geeignet sind;

b) 

die finanzielle Situation und die Bedürfnisse des Verbrauchers auf der Grundlage der Informationen nach Buchstabe a, die zum Zeitpunkt der Bewertung aktuell sein müssen, unter Zugrundelegung realistischer Annahmen bezüglich der Risiken für die finanzielle Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des empfohlenen Kreditvertrags bewerten;

c) 

eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette einbeziehen und auf dieser Grundlage einen oder mehrere geeignete Kreditverträge aus dieser Produktpalette unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers empfehlen;

d) 

im besten Interesse des Verbrauchers handeln; und

e) 

dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung stellen.

1. Pārskats

,
Nosaukums Regulējums

1.1 Atsauces

1.2 Identificētās prasības

1.3 Saistītie standarti

2. Identificētās prasības

Prasības
Avots Prasība

3. Saistītie standarti

Standarti
Avots Prasība
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

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