|
+Artikel 18 (2) |
Artikel 18 (2)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten — soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist — Hintergrund und Zweck aller Transaktionen untersuchen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
i)
es handelt sich um komplexe Transaktionen;
ii)
die Transaktionen sind ungewöhnlich groß;
iii)
sie folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster;
iv)
sie haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verbessern die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung. 1. Pārskats
1.1 Atsauces1.2 Identificētās prasības1.3 Saistītie standarti2. Identificētās prasības
3. Saistītie standarti
|