+RICHTLINIE 2013/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
---------+Article 1 1.
---------+Article 1 2.
---------+Article 1 3.
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+KAPITEL II VERMEIDUNG SCHWERER UNFÄLLE IM ZUSAMMENHANG MIT OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN
------+Artikel 3 Allgemeine Grundsätze des Risikomanagements bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
---------+Article 3 4.
------+Artikel 4 Sicherheits- und Umwelterwägungen in Bezug auf Lizenzen
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---------+Article 4 4.
---------+Article 4 5.
---------+Article 4 6.
------+Artikel 5 Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Umweltauswirkungen geplanter Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
------+Artikel 6 Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb von Lizenzgebieten
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
---------+Article 6 4.
---------+Article 6 5.
---------+Article 6 6.
---------+Article 6 7.
---------+Article 6 8.
------+Artikel 7 Haftung für Umweltschäden
------+Artikel 8 Benennung der zuständigen Behörde
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
---------+Article 8 3.
---------+Article 8 4.
---------+Article 8 5.
---------+Article 8 6.
---------+Article 8 7.
---------+Article 8 8.
---------+Article 8 9.
------+Artikel 9 Arbeitsweise der zuständigen Behörde
------+Artikel 10 Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 3.
---+KAPITEL III VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN
------+Artikel 11 Für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vorzulegende Unterlagen
---------+Article 11 1.
---------+Article 11 2.
---------+Article 11 3.
---------+Article 11 4.
---------+Article 11 5.
---------+Article 11 6.
---------+Article 11 7.
------+Artikel 12 Bericht über ernste Gefahren für Förderanlagen
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 2.
---------+Article 12 3.
---------+Article 12 4.
---------+Article 12 5.
---------+Article 12 6.
---------+Article 12 7.
------+Artikel 13 Bericht über ernste Gefahren für Nichtförderanlagen
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
---------+Article 13 3.
---------+Article 13 4.
---------+Article 13 5.
---------+Article 13 6.
---------+Article 13 7.
------+Artikel 14 Interne Notfalleinsatzpläne
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
------+Artikel 15 Mitteilung Information über Bohrungsarbeiten
---------+Article 15 1.
---------+Article 15 2.
---------+Article 15 3.
---------+Article 15 4.
------+Artikel 16 Mitteilung über kombinierten Betrieb
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
---------+Article 16 3.
------+Artikel 17 Unabhängige Überprüfung
---------+Article 17 1.
---------+Article 17 2.
---------+Article 17 3.
---------+Article 17 4.
---------+Article 17 5.
---------+Article 17 6.
---------+Article 17 7.
---------+Article 17 8.
------+Artikel 18 Befugnis der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen auf Anlagen
---+KAPITEL IV VORBEUGUNGSKONZEPT
------+Artikel 19 Verhütung schwerer Unfälle durch Betreiber und Eigentümer
---------+Article 19 1.
---------+Article 19 2.
---------+Article 19 3.
---------+Article 19 4.
---------+Article 19 5.
---------+Article 19 6.
---------+Article 19 7.
---------+Article 19 8.
---------+Article 19 9.
---------+Article 19 10.
------+Artikel 20 Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
------+Artikel 21 Gewährleistung der Einhaltung des Regulierungsrahmens zur Verhütung schwerer Unfälle
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
---------+Article 21 3.
------+Artikel 22 Vertrauliche Meldung von Sicherheitsbedenken
---------+Article 22 1.
---------+Article 22 2.
---+KAPITEL V TRANSPARENZ UND INFORMATIONSAUSTAUSCH
------+Artikel 23 Informationsaustausch
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
------+Artikel 24 Transparenz
---------+Article 24 1.
---------+Article 24 2.
------+Artikel 25 Berichterstattung über Auswirkungen auf die Sicherheit und die Umwelt
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 2.
---------+Article 25 3.
------+Artikel 26 Untersuchungen nach einem schweren Unfall
---------+Article 26 1.
---------+Article 26 2.
---------+Article 26 3.
---+KAPITEL VI ZUSAMMENARBEIT
------+Artikel 27 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
---------+Article 27 1.
---------+Article 27 2.
---------+Article 27 3.
---------+Article 27 4.
---------+Article 27 5.
---+KAPITEL VII NOTFALLVORSORGE UND NOTFALLMASSNAHMEN
------+Artikel 28 Anforderungen an interne Notfalleinsatzpläne
---------+Article 28 1.
---------+Article 28 2.
---------+Article 28 3.
---------+Article 28 4.
------+Artikel 29 Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge
---------+Article 29 1.
---------+Article 29 2.
---------+Article 29 3.
---------+Article 29 4.
---------+Article 29 5.
---------+Article 29 6.
---------+Article 29 7.
------+Artikel 30 Notfallmaßnahmen
---------+Article 30 1.
---------+Article 30 2.
---------+Article 30 3.
---+KAPITEL VIII GRENZÜBERSCHREITENDE AUSWIRKUNGEN
------+Artikel 31 Grenzüberschreitende Notfallvorsorge und grenzüberschreitende Notfallmaßnahmen von Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt
---------+Article 31 1.
---------+Article 31 2.
---------+Article 31 3.
---------+Article 31 4.
---------+Article 31 5.
---------+Article 31 6.
------+Artikel 32 Grenzüberschreitende Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen in Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt
---------+Article 32 1.
---------+Article 32 2.
---------+Article 32 3.
---------+Article 32 4.
------+Artikel 33 Koordinierter Ansatz für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf internationaler Ebene
---------+Article 33 1.
---------+Article 33 2.
---------+Article 33 3.
---+KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 34 Sanktionen
------+Artikel 35 Der Kommission übertragene Befugnisse
------+Artikel 36 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 36 1.
---------+Article 36 2.
---------+Article 36 3.
---------+Article 36 4.
---------+Article 36 5.
------+Artikel 37 Ausschussverfahren
---------+Article 37 1.
---------+Article 37 2.
------+Artikel 38 Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
---------+Article 38 1.
---------+Article 38 2.
------+Artikel 39 Berichte an das Europäische Parlament und den Rat
---------+Article 39 1.
---------+Article 39 2.
---------+Article 39 3.
------+Artikel 40 Berichterstattung und Überprüfung
---------+Article 40 1.
---------+Article 40 2.
------+Artikel 41 Umsetzung
---------+Article 41 1.
---------+Article 41 2.
---------+Article 41 3.
---------+Article 41 4.
---------+Article 41 5.
------+Artikel 42 Übergangsbestimmungen
---------+Article 42 1.
---------+Article 42 2.
------+Artikel 43 Inkrafttreten
------+Artikel 44 Adressaten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
---+ANHANG V
---+ANHANG VI
---+ANHANG VII
---+ANHANG VIII
---+ANNEX IX
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English -
European Union -
Environment -
RICHTLINIE 2013/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
RICHTLINIE 2013/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL II VERMEIDUNG SCHWERER UNFÄLLE IM ZUSAMMENHANG MIT OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN
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KAPITEL II VERMEIDUNG SCHWERER UNFÄLLE IM ZUSAMMENHANG MIT OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN
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KAPITEL III VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN
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KAPITEL III VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN
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KAPITEL IV VORBEUGUNGSKONZEPT
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KAPITEL IV VORBEUGUNGSKONZEPT
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KAPITEL V TRANSPARENZ UND INFORMATIONSAUSTAUSCH
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KAPITEL V TRANSPARENZ UND INFORMATIONSAUSTAUSCH
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KAPITEL VI ZUSAMMENARBEIT
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KAPITEL VI ZUSAMMENARBEIT
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KAPITEL VII NOTFALLVORSORGE UND NOTFALLMASSNAHMEN
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KAPITEL VII NOTFALLVORSORGE UND NOTFALLMASSNAHMEN
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KAPITEL VIII GRENZÜBERSCHREITENDE AUSWIRKUNGEN
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KAPITEL VIII GRENZÜBERSCHREITENDE AUSWIRKUNGEN
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KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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ANHANG I
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ANHANG I
Obligatorische Informationen in den Unterlagen, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 vorgelegt werden
1. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER KONSTRUKTIONSMITTEILUNG ODER EINER MITTEILUNG ÜBER DIE STANDORTVERLEGUNG FÜR EINE FÖRDERANLAGE
Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förderanlage gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Buchstabe j müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:
(1)
Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;
(2)
eine Beschreibung des Auslegungsverfahrens für den Förderbetrieb und die Fördersysteme, vom ersten Konzept bis zur vorgelegten Auslegung oder Auswahl einer bestehenden Anlage, der angewandten Normen und der Auslegungskonzepte, die Teil des Prozesses sind;
(3)
eine Beschreibung des gewählten Auslegungskonzepts in Bezug auf die Szenarien ernster Gefahren für die betreffende Anlage und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Primärrisikobeherrschung;
(4)
den Nachweis, dass das Konzept dazu beiträgt, die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren;
(5)
eine Beschreibung der Anlage und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort;
(6)
eine Beschreibung aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;
(7)
eine Beschreibung der verschiedenen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen;
(8)
eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, durch das die einwandfreie Wirksamkeit der vorgesehenen Risikobeherrschungsmaßnahmen in Bezug auf schwere Unfälle gewahrt wird;
(9)
eine Beschreibung der Systeme zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und umweltkritischer Elemente und der diesbezüglich geforderten Leistung;
(10)
wenn eine bestehende Förderanlage an einem neuen Standort verbracht werden soll, um bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, den Nachweis dafür, dass die Anlage für die geplante Förderaktivität geeignet ist;
(11)
wenn eine Nichtförderanlage für den Einsatz als Förderanlage umgewidmet werden soll, Belege dafür, dass die Anlage für diese Umwidmung geeignet ist.
2. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE FÖRDERANLAGE
Berichte über ernste Gefahren für eine Förderanlage, die gemäß Artikel 12 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorzulegen ist, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:
(1)
eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rechnung getragen wurde;
(2)
Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;
(3)
einen Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren;
(4)
eine Beschreibung der Anlage und etwaiger Verbindungen zu anderen Anlagen oder angebundener Infrastruktur einschließlich Bohrlöchern;
(5)
den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen — einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs — eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung — einschließlich damit zusammenhängender sicherheits- und umweltsicherheitskritischer Elemente — geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei etwaigen Ölunfällen ein;
(6)
eine Beschreibung der Arten von geplanten Arbeiten, von denen potenziell ernste Gefahren ausgehen, und Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;
(7)
eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Arbeitskräfte vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden schweren Unfall;
(8)
eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Anlage vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird;
(9)
bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage verwendete einschlägige Kodizes, Normen und Leitfäden;
(10)
für die Förderanlage relevante Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem des Betreibers;
(11)
den internen Notfalleinsatzplan oder eine geeignete Beschreibung davon;
(12)
eine Beschreibung des Systems der unabhängigen Überprüfung;
(13)
sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die sich auf das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen auswirkt;
(14)
die für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen, die nach den Anforderungen der Richtlinie 92/91/EWG in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden;
(15)
hinsichtlich der Arbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen;
(16)
eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen bei Ausfall einer Rückhaltebarriere für Schadstoffe infolge eines schweren Unfalls und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung.
3. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE NICHTFÖRDERANLAGE
Berichte über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage, die gemäß Artikel 13 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorzulegen sind, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:
(1)
Name und Anschrift des Eigentümers;
(2)
einen Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren;
(3)
eine Beschreibung der Anlage und im Falle einer mobilen Anlage, eine Beschreibung der Mittel für ihre Verbringung zwischen unterschiedlichen Standorten sowie ihr Positionierungssystem;
(4)
eine Beschreibung der Arten von potenziell mit ernsten Gefahren behafteten Betriebsvorgängen, die die Anlage ausführen kann, und die Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;
(5)
den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen — einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs — eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung — einschließlich damit zusammenhängender sicherheits- und umweltkritischer Elemente — geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Ölunfällen ein;
(6)
eine Beschreibung der Anlage und der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Arbeitnehmer vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden schweren Unfall;
(7)
eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Anlage vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird;
(8)
bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage verwendete einschlägige Kodizes, Normen und Leitfäden;
(9)
den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die die Anlage durchführen kann, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Maß reduziert wird;
(10)
eine Beschreibung aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;
(11)
für die Nichtförderanlage relevante Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem;
(12)
einen internen Notfalleinsatzplan oder eine geeignete Beschreibung davon;
(13)
eine Beschreibung des Systems der unabhängigen Überprüfung;
(14)
sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die sich auf das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen auswirkt;
(15)
hinsichtlich der Arbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen;
(16)
eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen bei Ausfall einer Rückhaltebarriere für Schadstoffe infolge eines schweren Unfalls und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung.
4. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER BOHRUNGSARBEITEN
Mitteilungen über Bohrungsarbeiten, die gemäß Artikel 15 zu erstellen sind und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h vorzulegen sind, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:
(1)
Name und Anschrift des Betreibers von Bohrungsarbeiten;
(2)
Bezeichnung der zu nutzenden Anlage und Name und Anschrift des Eigentümers oder, im Falle einer Förderanlage, des Auftragnehmers, der Bohrtätigkeiten vornimmt;
(3)
das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;
(4)
Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich Zeitraum der Arbeiten, Einzelheiten und Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch (Ausrüstung, Bohrflüssigkeiten, Zement usw.), Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risikomanagement;
(5)
im Falle eines bestehenden Bohrlochs Informationen zu dessen Vorgeschichte und Zustand;
(6)
alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im aktuellen Bericht über ernste Gefahren für die Anlage nicht beschrieben sind;
(7)
eine Risikobewertung mit einer Beschreibung
a)
der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs;
b)
der untertägigen Gefahren;
c)
etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden sind;
d)
geeigneter Beherrschungsmaßnahmen;
(8)
eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten — d. h. zeitweilige oder dauerhafte Aufgabe — und Angabe, ob am Bohrloch Fördergeräte für eine künftige Nutzung angebracht wurden;
(9)
im Falle der Änderung einer zuvor eingereichten Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der Mitteilung;
(10)
soll ein Bohrloch mittels einer Nichtförderanlage angelegt, umgebaut oder gewartet werden, folgende Zusatzinformationen:
a)
eine Beschreibung der ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;
b)
eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die Anlage Rechnung getragen wurde;
c)
eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich Einsatzvorkehrungen im Falle von Umweltvorfällen, die im Bericht über ernste Gefahren nicht beschrieben sind;
d)
eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Betreibers von Bohrungsarbeiten und des Eigentümers koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten;
(11)
einen Bericht mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung einschließlich einer — nach Prüfung der Ergebnisse der unabhängigen Bohrlochüberprüfung durch den unabhängigen Prüfer und des betreffenden Berichts abgegebenen — Erklärung des Betreibers von Bohrungsarbeiten, wonach das Risikomanagement in Bezug auf die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Kontrollverlust für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind;
(12)
die für die vorliegende Richtlinie relevanten Informationen, die nach den Anforderungen der Richtlinie 92/91/EWG in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden;
(13)
hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen.
5. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF EIN ÜBERPRÜFUNGSSYSTEM
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d vorzulegende Beschreibungen in Bezug auf Systeme zur unabhängigen Überprüfung, die nach Artikel 17 Absatz 1 zu erstellen sind, umfassen:
a)
eine vom Betreiber oder Eigentümer nach Prüfung des Berichts des unabhängigen Prüfers abgegebene Erklärung, wonach die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem Bericht über ernste Gefahren geeignet sind oder sein werden;
b)
eine Beschreibung des Überprüfungssystems einschließlich der Auswahl der mit der Überprüfung betrauten unabhängigen Prüfer, die Mittel zur Überprüfung des einwandfreien Zustands und der Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und jeder spezifizierten Anlage in dem System;
c)
eine Beschreibung der in Buchstabe b genannten Mittel zur Überprüfung des einwandfreien Zustands, die Einzelheiten zu den bei der Durchführung der Funktionen im Rahmen des Systems und bei der durchgängigen Überprüfung während der gesamten Lebensdauer der Anlage angewendeten Grundsätze umfasst; dies schließt Folgendes ein:
i)
Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unabhängige und qualifizierte Prüfer;
ii)
Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung, Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität;
iii)
Untersuchung laufender Arbeiten;
iv)
Meldung etwaiger Verstöße;
v)
vom Betreiber oder Eigentümer getroffene Abhilfemaßnahmen.
6. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN BEI EINER WESENTLICHEN ÄNDERUNG EINER ANLAGE, AUCH BEI DER ENTFERNUNG EINER ORTSFESTEN ANLAGE
Sollen an einer Anlage gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 4 wesentliche Änderungen vorgenommen werden, so enthält der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f vorzulegende geänderte Bericht über ernste Gefahren, der die wesentlichen Änderungen berücksichtigt, mindestens die folgenden Informationen:
(1)
Name und Anschrift des Betreibers oder des Eigentümers;
(2)
ein Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des überarbeiteten Berichts über ernste Gefahren;
(3)
hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der früheren Fassung des Berichts über ernste Gefahren und des zugehörigen internen Notfalleinsatzplans für die Anlage sowie zum Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau reduziert werden;
(4)
bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderanlage:
a)
Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und im Falle von an die Anlage angeschlossenen Bohrlöchern die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und deren Abschottung von der Anlage und der Umwelt;
b)
eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Anlage verbundenen Risiken ernster Gefahren für Arbeitnehmer und Umwelt, der exponierten Gesamtpopulation sowie der Maßnahmen zur Risikobeherrschung;
c)
Notfallvorkehrungen zur Gewährleistung einer sicheren Evakuierung und Rettung des Personals und zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Kontrollsystemen zur Verhütung eines schweren Umweltunfalls.
7. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER KOMBINIERTEN BETRIEB
Die Mitteilung über kombinierten Betrieb, die gemäß Artikel 16 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i vorzulegen ist, muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:
(1)
Name und Anschrift des Betreibers, der die Mitteilung übermittelt;
(2)
bei Beteiligung anderer Betreiber oder Eigentümer am kombinierten Betrieb, deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen;
(3)
eine Beschreibung in Form eines von allen daran beteiligten Parteien vorgelegten gemeinsamen Dokuments, in der dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen koordiniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken;
(4)
eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren für jede der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen nicht beschrieben ist;
(5)
eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Betreibern und Eigentümern vorgenommenen Risikobewertung, die Folgendes umfassen muss:
a)
eine Beschreibung jeglicher Aktivität im Rahmen des kombinierten Betriebs, die mit Gefahren verbunden ist, die einen schweren Unfall auf oder im Zusammenhang mit einer Anlage verursachen können;
b)
eine Beschreibung etwaiger Risikobeherrschungsmaßnahmen, die infolge der Risikobewertung eingeführt wurden;
(6)
eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und ein Arbeitsprogramm.
8. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DAS UNTERNEHMENSKONZEPT ZUR VERHÜTUNG SCHWERER UNFÄLLE
Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, das gemäß Artikel 19 Absatz 1 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a vorzulegen ist, umfasst unter anderem Folgendes:
(1)
Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt ist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert;
(2)
Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet;
(3)
Ausmaß und Intensität der Überprüfung der Prozesse;
(4)
Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens;
(5)
Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens;
(6)
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstandards als zentrale Werte des Unternehmens;
(7)
förmliche Führungs- und Informationssysteme, die die oberste Leitungsebene und die Führungsebene des Unternehmens einbeziehen;
(8)
Konzept für Fachkompetenz auf allen Ebenen des Unternehmens;
(9)
Angaben dazu, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 1 bis 8 auf die außerhalb der Union durchgeführten Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Unternehmens anwendbar sind.
9. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DAS SICHERHEITS- UND UMWELTMANAGEMENTSYSTEM
Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, das gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen ist, umfasst unter anderem Folgendes:
(1)
Organisationsstruktur sowie Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals;
(2)
Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Folgen;
(3)
Einbeziehung von Umweltauswirkungen in die Bewertungen des Risikos schwerer Unfälle im Bericht über ernste Gefahren;
(4)
Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb;
(6)
Notfallplanung und Notfallmaßnahmen;
(7)
Begrenzung von Umweltschäden;
(8)
Überwachung der erzielten Ergebnisse;
(9)
Audit- und Überprüfungsregelungen;
(10)
Maßnahmen, die für die Teilnahme an dreigliedrigen Beratungen getroffen wurden, und Art und Weise, wie die aus diesen Beratungen resultierenden Maßnahmen umgesetzt werden.
10. OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IM INTERNEN NOTFALLEINSATZPLAN
Die internen Notfalleinsatzpläne, die gemäß Artikel 14 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegen sind, umfassen unter anderem Folgendes:
(1)
Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung der Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind, sowie der Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet;
(2)
Name oder betriebliche Stellung der Person, die für den Kontakt mit der bzw. den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist;
(3)
eine Beschreibung aller vorhersehbaren Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen können, gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren, dem der Plan beigefügt ist;
(4)
eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen werden;
(5)
eine Beschreibung der verfügbaren Ausrüstung und Ressourcen, auch zur Eindämmung möglicher Verschmutzungen;
(6)
Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Anlage und für die Umwelt, einschließlich Angaben über die Art der Warnmeldung sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten;
(7)
im Falle eines kombinierten Betriebs Vorkehrungen zur Abstimmung der Flucht-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den betroffenen Anlagen, mit denen sichergestellt werden soll, dass gute Überlebensaussichten für die Personen bestehen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Anlagen befinden;
(8)
eine Einschätzung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen. Zu den in dieser Analyse der Notfallmaßnahmen zu berücksichtigenden Umweltbedingungen zählen:
i)
Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur;
ii)
Seegang, Gezeiten und Strömungen;
iii)
Vorhandensein von Eis und Trümmern;
iv)
Stunden an Tageslicht und
v)
sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallausrüstung bzw. die allgemeine Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen beeinflussen könnten;
(9)
Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfallplans zuständigen Behörden, Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;
(10)
Vorkehrungen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie erforderlichenfalls zur Koordinierung derselben mit externen Notfalldiensten;
(11)
Vorkehrungen zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfallmaßnahmen;
(12)
Belege, dass zur Verringerung der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und weiterer Umweltschäden vorab Beurteilungen von als Dispersionsmittel eingesetzten Chemikalien durchgeführt wurden.
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ANHANG II
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ANHANG II
Mitteilungen über Bohrungsarbeiten nach Artikel 15 Absatz 4
Die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorzulegenden Berichte umfassen mindestens die folgenden Informationen:
(1)
Name und Anschrift des Betreibers von Bohrungsarbeiten;
(2)
Bezeichnung der Anlage und Name und Anschrift des Betreibers oder Eigentümers;
(3)
das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;
(4)
eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten;
(5)
Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für
b)
jede angebrachte Einfassung;
(6)
Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts;
(7)
bei Arbeiten im Falle eines bereits bestehenden Bohrlochs dessen aktueller Betriebszustand.
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ANHANG III
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ANHANG III
Bestimmungen über Benennung und Arbeitsweise der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 8 und 9
1. BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN
(1) Mit Blick auf die Benennung einer zuständigen Behörde, die für die gemäß Artikel 8 übertragenen Aufgaben verantwortlich ist, leisten die Mitgliedstaaten zumindest Folgendes:
a)
Sie treffen organisatorische Vorkehrungen, die eine wirksame Wahrnehmung aller der zuständigen Behörde in dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben ermöglichen, darunter Vorkehrungen zur ausgewogenen Regulierung von Sicherheit und Umweltschutz;
b)
sie formulieren eine Grundsatzvorgabe, in der die Ziele der Aufsicht und Durchsetzung sowie die der zuständigen Behörde obliegenden Pflichten bezüglich Transparenz, Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität bei der Regulierung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beschrieben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Vorkehrungen, um den in Nummer 1 aufgeführten Vorkehrungen praktische Wirkung zu verleihen, darunter Folgendes:
a)
Bereitstellung von Finanzmitteln für die Vorhaltung ausreichender Fachkompetenz — intern oder durch förmliche Vereinbarungen mit Dritten —, so dass die zuständige Behörde Inspektionen und Ermittlungen durchführen, Durchsetzungsmaßnahmen treffen und Berichte über ernste Gefahren sowie Mitteilungen bearbeiten kann;
b)
soweit zur Vorhaltung von Fachkompetenz auf externe Quellen zurückgegriffen wird, Bereitstellung von Finanzmitteln für die Ausarbeitung hinreichender schriftlicher Leitlinien und für die Beaufsichtigung, um methodische Kohärenz zu wahren und sicherzustellen, dass die Verantwortung im Rahmen dieser Richtlinie in vollem Umfang bei der rechtmäßig benannten zuständigen Behörde verbleibt;
c)
Bereitstellung von Finanzmitteln für Grundausbildung, Kommunikation, Zugang zu Technologien sowie Reise- und Aufenthaltskosten für das Personal der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erleichterung der aktiven Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 27;
d)
gegebenenfalls Verpflichtung der Betreiber oder Eigentümer zur Erstattung der Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie entstehen;
e)
Finanzierung und Anregung von Forschungsarbeiten entsprechend den Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen dieser Richtlinie;
f)
Bereitstellung von Finanzmitteln für die Berichte durch die zuständige Behörde.
2. BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE
(1) Für die Zwecke der wirksamen Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 9 übertragenen Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde Folgendes aus:
a)
eine Strategieerklärung, in der ihre Aufgaben, ihre Handlungsprioritäten — z. B. in Bezug auf die Auslegung und den Betrieb von Anlagen, das Integritätsmanagement sowie Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen — und ihre eigene Organisationsstruktur beschrieben werden;
b)
Arbeitsverfahren der Behörde, in denen beschrieben wird, wie die zuständige Behörde die Einhaltung der Pflichten der Betreiber und der Eigentümer im Rahmen dieser Richtlinie überprüfen und durchsetzen wird und auch wie sie Berichte über ernste Gefahren bearbeiten, bewerten und abnehmen wird, wie sie Mitteilungen über Bohrungsarbeiten bearbeiten wird und wie die Inspektionsintervalle bezüglich Maßnahmen zur Beherrschung des Risikos ernster Gefahren (auch in Bezug auf Umweltschäden) für eine bestimmte Anlage oder Tätigkeit festzulegen sind;
c)
Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet anderer Verantwortlichkeiten — z. B. für Erdöl- und -Erdgasaktivitäten an Land — und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 92/91/EWG;
d)
die zuständige Behörde mehr als eine Stelle umfasst, eine förmliche Vereinbarung zur Festlegung der für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb der zuständigen Behörde notwendigen Mechanismen, darunter Geschäftsleitungsaufsicht sowie Überwachung und Überprüfungen, gemeinsame Planung und Inspektion, Aufteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung von Berichten über ernste Gefahren, gemeinsame Untersuchungen, interne Kommunikation und gemeinsam extern zu veröffentlichende Berichte.
(2) In den detaillierten Verfahren zur Bewertung des Berichts über ernste Gefahren muss vorgeschrieben sein, dass vom Betreiber oder Eigentümer alle Sachinformationen und sonstigen Einzelheiten nach dieser Richtlinie zu übermitteln sind. Zumindest stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der folgenden Angaben in den Leitlinien für die Betreiber und Eigentümer eindeutig angegeben werden:
a)
Es wurden alle vorhersehbaren Gefahren ermittelt, die zu einem schweren Unfall — auch Umweltunfall — führen könnten, die damit verbundenen Risiken wurden bewertet und es wurden Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, darunter auch Notfallmaßnahmen, festgelegt;
b)
das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem ist angemessen beschrieben, so dass die Einhaltung dieser Richtlinie belegt wird;
c)
es wurden angemessene Vorkehrungen für eine unabhängige Überprüfung und für vom Betreiber oder Eigentümer durchgeführte Audits beschrieben.
(3) Im Zuge einer gründlichen Bewertung der Berichte über ernste Gefahren stellt die zuständige Behörde sicher, dass
a)
alle erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt wurden;
b)
der Betreiber oder Eigentümer alle realistischerweise vorhersehbaren Gefahren in Bezug auf schwere Unfälle, die bei der Anlage und den dort erfolgenden Arbeiten bestehen, sowie die Ereignisse, die einen solchen Unfall auslösen können, ermittelt hat und dass die Methode und die Bewertungskriterien, die dem Risikomanagement in Bezug auf schwere Unfälle zugrunde liegen, eindeutig erläutert werden; dies gilt auch für Unsicherheitsfaktoren in der Analyse;
c)
beim Risikomanagement alle relevanten Phasen im Lebenszyklus der Anlage und alle vorhersehbaren Situationen berücksichtigt wurden, einschließlich
i)
der Frage, inwiefern bei den in der Konstruktionsmitteilung beschriebenen Auslegungsentscheidungen das Risikomanagement zum Tragen gekommen ist, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der inhärenten Sicherheit und des Umweltschutzes zur Anwendung kommen;
ii)
der Frage, wie Bohrungsarbeiten von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, wenn diese in Betrieb ist;
iii)
der Frage, wie Bohrungsarbeiten durchgeführt und vorübergehend ausgesetzt werden sollen, bevor bei einer Förderanlage der Förderbetrieb aufgenommen wird;
iv)
der Frage, wie der kombinierte Betrieb mit der anderen Anlage verwirklicht werden soll;
v)
der Frage, wie die Stilllegung der Anlage erfolgen soll;
d)
geklärt wird, wie die im Rahmen des Risikomanagements ermittelten Risikominderungsmaßnahmen bei Bedarf durchgeführt werden sollen, um das Risiko auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren;
e)
geklärt wird, ob der Betreiber oder Eigentümer im Zusammenhang mit der Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos auf ein akzeptables Niveau eindeutig belegt hat, wie den einschlägigen bewährten Verfahren und Beurteilungen basierend auf den Regeln der Technik sowie bewährten Verfahren der Betriebsführung und den Grundsätzen im Bereich der menschlichen und organisatorischen Faktoren Rechnung getragen wurde;
f)
geklärt wird, ob die Maßnahmen und Vorkehrungen zur Erkennung von Notfällen sowie zur schnellen und wirksamen Reaktion im Notfall eindeutig festgelegt und begründet wurden;
g)
geklärt wird, wie Evakuierungs- und Rettungsvorkehrungen und -maßnahmen sowie Maßnahmen zur Vermeidung einer Eskalation und zur Begrenzung der Umweltauswirkungen eines Notfalls nachvollziehbar und systematisch integriert wurden und dabei den Bedingungen, unter denen diese Maßnahmen im Notfall durchgeführt werden, Rechnung getragen wurde;
h)
geklärt wird, wie die Anforderungen in die internen Notfalleinsatzpläne einbezogen wurden und ob der zuständigen Behörde eine Kopie oder eine geeignete Beschreibung des internen Notfalleinsatzplans übermittelt wurde;
i)
geklärt wird, ob das im Bericht über ernste Gefahren beschriebene Sicherheits- und Umweltmanagementsystem angemessen ist, so dass die Beherrschung der Risiken aufgrund ernster Gefahren in allen Phasen des Lebenszyklus der Anlage sichergestellt ist, ob es die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleistet und ob es Audits und die Umsetzung der in Audits ausgesprochenen Empfehlungen vorsieht;
j)
geklärt wird, ob das System zur unabhängigen Überprüfung eindeutig erläutert wurde.
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ANHANG IV
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ANHANG IV
Vorkehrungen der Betreiber und der Eigentümer zur Verhütung schwerer Unfälle gemäß Artikel 19
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer
a)
besonderes Augenmerk auf die Bewertung der Zuverlässigkeits- und Integritätsanforderungen für alle sicherheits- und umweltkritischen Systeme richten und ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme auf das Erreichen des geforderten Niveaus bei Sicherheit und Umweltintegrität stützen;
b)
geeignete Maßnahmen treffen, um — soweit dies nach billigem Ermessen möglich ist — sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt. Ferner müssen die Betreiber und Eigentümer gewährleisten, dass ein einzelner Ausfall einer Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann;
c)
ein Inventar erstellen, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zur Anlage und zu anderen, für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht und dort eingesetzt werden. In dem Verzeichnis ist anzugeben, mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;
d)
sicherstellen, dass sie über einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verfügen, indem sie ihre gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in ihre Standardbetriebsverfahren integrieren, und
e)
besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern, unter anderem durch folgende Maßnahmen:
i)
sichtbares Engagement in Bezug auf dreigliedrige Beratungen und die dort festgelegten Maßnahmen;
ii)
Ermunterung zur Meldung von Unfällen und Beinaheunfällen und Belohnung solcher Meldungen;
iii)
wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen;
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Industrie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen Prioritätsplan für die Entwicklung von Normen, Leitlinien und Regeln zur wirksamen Durchsetzung der bewährten Verfahren zur Verhütung schwerer Unfälle sowie zur Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener schwerer Unfälle aufstellt und umsetzt.
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ANHANG V
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ANHANG V
Auswahl des unabhängigen Prüfers und Konzeption des Systems der unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 3
1. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber oder den Eigentümer sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Prüfers vom Betreiber und vom Eigentümer erfüllt sind:
a)
die Funktion verpflichtet den unabhängigen Prüfer nicht dazu, einen Aspekt eines sicherheits- oder umweltkritischen Elements oder eines Teils einer Anlage oder einer Bohrung oder einer Bohrlochkonstruktion zu begutachten, mit dem bzw. der der Prüfer vor der Überprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf den bzw. die seine Objektivität beeinträchtigt sein könnte;
b)
der Prüfer ist ausreichend unabhängig von einem Geschäftsleitungssystem, das in irgendeiner Weise für einen Aspekt einer unter das System der unabhängigen Überprüfung fallenden Komponente oder Begutachtung der Bohrplanung zuständig ist oder war, so dass die Objektivität bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben im Rahmen des Systems gewährleistet ist.
2. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber oder den Eigentümer sicherzustellen, dass hinsichtlich des Systems der unabhängigen Überprüfung in Bezug auf eine Anlage oder eine Bohrung die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)
der unabhängige Prüfer hat die geeignete fachliche Leistungsfähigkeit; dies schließt erforderlichenfalls eine ausreichende Zahl angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal ein, das die Anforderungen der Nummer 1 dieses Anhangs erfüllt;
b)
die unter das System der unabhängigen Überprüfung fallenden Aufgaben werden vom unabhängigen Prüfer in geeigneter Weise dem Personal übertragen, das für ihre Wahrnehmung qualifiziert ist;
c)
geeignete Vorkehrungen existieren für den Informationsfluss zwischen dem Betreiber oder dem Eigentümer und dem unabhängigen Prüfer in geeigneter Weise;
d)
der unabhängige Prüfer wird vom Betreiber oder Eigentümer ausreichend ermächtigt, um seine Funktion in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.
3. Wesentliche Änderungen sind dem unabhängigen Prüfer zur weiterführenden Prüfung im Einklang mit dem System der unabhängigen Überprüfung anzuzeigen, und die Ergebnisse dieser weiterführenden Prüfung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
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ANHANG VI
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ANHANG VI
Informationen über Prioritäten für die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern und Eigentümern und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 7
Die Aspekte, die im Hinblick auf die Festlegung von Prioritäten für die Entwicklung von Normen und Leitlinien in Betracht kommen, müssen der Verhütung schwerer Unfälle sowie der Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener schwerer Unfälle praktische Wirkung verleihen. Zu diesen Aspekten gehört unter anderem Folgendes:
a)
Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Barrieren sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit;
b)
Verbesserung des Primärrückhaltesystems („primary containment“);
c)
Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems („secondary containment“), das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls, z. B. eines Bohrloch-Blowouts, schon bei den ersten Anzeichen begrenzt;
d)
zuverlässige Entscheidungsprozesse;
e)
Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die mit ernsten Gefahren behaftet sind;
f)
Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen;
g)
wirksames Risikomanagement;
h)
Zuverlässigkeitsbewertung sicherheits- und umweltkritischer Systeme;
i)
wichtige Leistungsindikatoren;
j)
wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsystemen zwischen Betreibern und Eigentümern und anderen Einrichtungen, die an Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beteiligt sind.
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ANHANG VII
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ANHANG VII
Obligatorische Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen gemäß Artikel 29
Die gemäß Artikel 29 aufgestellten externen Notfalleinsatzpläne müssen u. a. folgende Punkte umfassen:
a)
Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind;
b)
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren;
c)
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel;
d)
Vorkehrungen zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans;
e)
eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen für externe Notfallmaßnahmen;
f)
Vorkehrungen zur angemessenen Unterrichtung und Anleitung der möglicherweise von dem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen;
g)
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen;
h)
Vorkehrungen zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf land- und seeseits wild lebende Arten, u. a. auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste vor dem ausgelaufenen Öl erreichen.
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ANHANG VIII
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ANHANG VIII
Bei der Aufstellung der externen Notfalleinsatzpläne gemäß Artikel 29 einzubeziehende Aspekte
1. Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaßnahmen zuständige(n) Behörde(n) hat bzw. haben Folgendes bereitzustellen:
a)
ein Verzeichnis, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zum Ort des schweren Unfalls verbracht und dort eingesetzt werden;
b)
eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;
c)
ein Verzeichnis industrieeigener Ausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können;
d)
eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen zur Reaktion auf schwere Unfälle, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller Beteiligten und der für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlichen Stellen;
e)
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausrüstungen, Personal und Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht;
f)
Belege für die vorherige Umwelt- und Gesundheitsbewertung von Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen.
2. In den externen Notfalleinsatzplänen muss die Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure klar beschrieben sein, damit die Zusammenarbeit bei der Reaktion auf schwere Unfälle sichergestellt ist.
3. Die Vorkehrungen müssen Vorkehrungen zur Reaktion auf einen schweren Unfall umfassen, der potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigt oder sich über dessen Grenzen hinaus erstreckt, und zwar:
a)
Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Kommission;
b)
grenzüberschreitende Erstellung von Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfallinstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Ausrüstungen und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind;
c)
Verfahren zur Aktivierung des Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz;
d)
Abhaltung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne.
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ANNEX IX
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ANNEX IX
Sharing of information and transparency
1. The common data reporting format for major hazard indicators shall make it possible to compare information from competent authorities and to compare information from individual operators and owners.
2. The information to be shared by the competent authority and operators and owners shall include information relating to:
(a)
unintended release of oil, gas or other hazardous substances, whether or not ignited;
(b)
loss of well control requiring actuation of well control equipment, or failure of a well barrier requiring its replacement or repair;
(c)
failure of a safety and environmental critical element;
(d)
significant loss of structural integrity, or loss of protection against the effects of fire or explosion, or loss of station keeping in relation to a mobile installation;
(e)
vessels on collision course and actual vessel collisions with an offshore installation;
(f)
helicopter accidents, on or near offshore installations;
(h)
any serious injuries to 5 or more persons in the same accident;
(i)
any evacuation of personnel;
(j)
a major environmental incident.
3. The annual reports to be submitted by Member States pursuant to Article 25 shall contain as a minimum the following information:
(a)
the number, age and location of installations;
(b)
the number and type of inspections and investigations carried out, any enforcement actions or convictions;
(c)
incident data pursuant to the common reporting system required in Article 23;
(d)
any major change in the offshore regulatory framework;
(e)
the performance of offshore oil and gas operations in relation to prevention of major accidents and the limiting of consequences of major accidents that do occur.
4. The information referred to in point 2 shall consist of both factual information and analytical data regarding oil and gas operations, and shall be unambiguous. The information and data provided shall be such that the performance of individual operators and owners can be compared within the Member State and the performance of the industry as a whole can be compared between Member States.
5. The information collected and assembled referred to in point 2 shall enable Member States to provide advanced warning of potential deterioration of safety and environmentally critical barriers, and shall enable them to take preventive action. The information shall also demonstrate the overall effectiveness of measures and controls implemented by individual operators and owners, and industry as a whole, in particular to prevent major accidents and to minimise risks for the environment.
6. In order to meet the requirements of Article 24, a simplified format shall be developed to facilitate publication of relevant data pursuant to point 2 of this Annex and preparation of reports pursuant to Article 25 in a way that is easily accessible to the public and facilitates transboundary comparison of data.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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