+WpIG § 42 Länderspezifische Berichterstattung
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WpIG § 42 Länderspezifische Berichterstattung
In Deutschland zugelassene Wertpapierinstitute, die in anderen Vertragsstaaten oder in Drittstaaten über Zweigniederlassungen oder über Tochterunternehmen verfügen, die als Finanzinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzustufen sind, haben jährlich, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die folgenden Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, sie nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen: - 1.
Firma, Art der Tätigkeiten und Sitz sämtlicher Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen, - 2.
den Umsatz, - 3.
die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten, - 4.
den Gewinn oder Verlust vor Steuern, - 5.
die Steuern auf Gewinn oder Verlust und - 6.
die erhaltenen staatlichen Beihilfen.
1. Ħarsa ġenerali
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Regolamentazzjoni |
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1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Standards relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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