+CON.6.A12 Mindestanforderungen an Verfahren zur Löschung und Vernichtung (B)
|
CON.6.A12 Mindestanforderungen an Verfahren zur Löschung und Vernichtung (B)
Die Institution MUSS mindestens die nachfolgenden Verfahren zum Löschen und Vernichten von schützenswerten Datenträgern einsetzen. Diese Verfahren SOLLTEN in Abhängigkeit des Schutzbedarfs der verarbeiteten Daten überprüft und, falls erforderlich, angepasst werden: - Digitale wiederbeschreibbare Datenträger MÜSSEN vollständig mit einem Datenstrom aus Zufallswerten (z. B. PRNG Stream) überschrieben werden, wenn sie nicht verschlüsselt eingesetzt werden.
- Wenn digitale Datenträger verschlüsselt eingesetzt werden, MÜSSEN sie durch ein sicheres Löschen des Schlüssels unter Beachtung des Kryptokonzepts gelöscht werden.
- Optische Datenträger MÜSSEN mindestens nach Sicherheitsstufe O-3 entsprechend der ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.
- Smartphones oder sonstige Smart Devices SOLLTEN entsprechend des Kryptokonzepts verschlüsselt werden. Smartphones oder sonstige Smart Devices MÜSSEN auf die Werkseinstellung (Factory Reset) zurückgesetzt werden. Anschließend SOLLTE der Einrichtungsvorgang zum Abschluss des Löschvorgangs durchgeführt werden.
- IoT Geräte MÜSSEN auf den Werkszustand zurückgesetzt werden. Anschließend MÜSSEN alle in den IoT-Geräten hinterlegten Zugangsdaten geändert werden.
- Papier MUSS mindestens nach Sicherheitsstufe P-3 entsprechend der ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.
- In sonstigen Geräten integrierte Datenträger MÜSSEN über die integrierten Funktionen sicher gelöscht werden. Ist das nicht möglich, MÜSSEN die Massenspeicher ausgebaut und entweder wie herkömmliche digitale Datenträger von einem separatem IT-System aus sicher gelöscht werden oder mindestens nach Sicherheitsstufe E-3 bzw. H-3 entsprechend der ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.
1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Regolamenti relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Regolamenti relatati
Regolamenti
| Sors |
Regolamentazzjoni |
Kwistjonijiet marbuta
|