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+CON.11.1.A10 Elektronische Übertragung von VS nach §§ 24, 53, 55 und Nr. 6.2 Anlage V zur VSA (B) |
CON.11.1.A10 Elektronische Übertragung von VS nach §§ 24, 53, 55 und Nr. 6.2 Anlage V zur VSA (B)Falls VS elektronisch übertragen werden sollen, MÜSSEN die Regelungen der VSA zur Weitergabe von VS (§ 24 VSA) eingehalten werden. Für die Weitergabe an Parlamente, Landesbehörden und nicht öffentliche Stellen MÜSSEN zusätzlich die besonderen Regelungen nach §§ 25 und 26 VSA beachtet werden. Die VS-IT aller Kommunikationspartner MUSS für die Verarbeitung von VS des Geheimhaltungsgrads VS-NfD freigegeben sein. Werden VS elektronisch übertragen, MÜSSEN sie grundsätzlich durch ein IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt werden. Auf eine Verschlüsselung DARF NUR verzichtet werden, falls:
Es DARF NUR innerhalb von Räumen und Bereichen, die gegen unkontrollierten Zutritt geschützt sind, von einem Zugriffsschutz ausgegangen werden. VS DÜRFEN NUR in Ausnahmefällen nach § 55 Abs. 2-4 VSA unter Einhaltung der dort genannten Anforderungen und Vorsichtsmaßnahmen auf anderem Wege elektronisch übertragen werden. Falls im Vorhinein zu erwarten ist, dass VS elektronisch übertragen werden könnten, DARF die Ausnahmeregelung nach § 55 VSA NICHT angewendet werden. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Regolamenti relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Regolamenti relatati
Kwistjonijiet marbuta
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