+APP.1.2.A11 Überprüfung auf schädliche Inhalte (H)
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APP.1.2.A11 Überprüfung auf schädliche Inhalte (H)
Aufgerufene Internetadressen SOLLTEN durch den Webbrowser auf potenziell schädliche Inhalte geprüft werden. Der Webbrowser SOLLTE die Benutzenden warnen, wenn Informationen über schädliche Inhalte vorliegen. Eine als schädlich klassifizierte Verbindung SOLLTE NICHT aufgerufen werden können. Das verwendete Verfahren zur Überprüfung DARF NICHT gegen Datenschutz- oder Geheimschutz-Vorgaben verstoßen.
1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Regolamenti relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Regolamenti relatati
Regolamenti
| Sors |
Regolamentazzjoni |
Kwistjonijiet marbuta
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