+Artikel 1 Gegenstand
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Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

1. Ħarsa ġenerali

,
Titlu Regolamentazzjoni
Artikel 1 (1)

die Angaben, die ein Einzelsanierungsplan enthalten muss und gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU die Angaben, die ein Gruppensanierungsplan enthalten muss;

Artikel 1 (2)

gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde sowohl den Einzel- als auch den Gruppenabwicklungsplan zu bewerten hat;

Artikel 1 (3)

gemäß Artikel 10 und Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU die Angaben, die Abwicklungspläne von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, enthalten müssen, bzw. die Angaben, die Gruppenabwicklungspläne enthalten müssen;

Artikel 1 (4)

gemäß Artikel 15 Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen zu prüfenden Aspekte und Kriterien;

Artikel 1 (5)

die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und i der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie;

Artikel 1 (6)

die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 sowie des Artikels 74 der Richtlinie 2014/59/EU als unabhängig von der Abwicklungsbehörde und dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen zu betrachten ist;

Artikel 1 (7)

die Liste der Verbindlichkeiten, die von der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Pflicht zur Aufnahme der vertraglichen Bestimmung ausgenommen sind, und der Inhalt der im genannten Absatz verlangten vertraglichen Bestimmung;

Artikel 1 (8)

die Verfahren und Inhalte in Bezug auf die in Artikel 81 Absatz 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Mitteilungen sowie auf die in Artikel 83 der genannten Richtlinie genannte Bekanntmachung einer Aussetzung;

Artikel 1 (9)

detaillierte Vorschriften über die Errichtung und konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien für die Wahrnehmung der in Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufgaben.

Artikel 1 2

Für die Punkte 1, 2, 3 und 4 können etwaige nach Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmte vereinfachte Anforderungen gelten.

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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