+Artikel 20 (1)
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Artikel 20 (1)
Umfang, in dem der Plan die Gruppe als Ganzes oder die einzelnen Institute der Gruppe stabilisieren kann, unter Berücksichtigung von insbesondere:
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a)
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der Verfügbarkeit von Sanierungsoptionen auf Gruppenebene, um ohne Beeinträchtigung der finanziellen Solidität der Gruppe die Finanzlage eines Tochterunternehmens erforderlichenfalls wiederherzustellen;
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b)
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der nach Umsetzung einer bestimmten Sanierungsoption gegebenen Verfügbarkeit eines existenzfähigen Geschäftsmodells für die Gruppe als Ganzes und für der Gruppe angehörende Institute, die der betreffenden Option zufolge ihre Geschäfte fortführen sollen;
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c)
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des Umfangs, in dem im Plan enthaltene Regelungen die Koordinierung und Kohärenz von Maßnahmen gewährleisten, die auf Ebene des Mutterunternehmens oder eines gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts oder auf Ebene einzelner Institute zu ergreifen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit Verfahren der Unternehmensführung, die in den Plan aufgenommen sind, der Unternehmensverfassung einzelner Tochterunternehmen und den einschlägigen rechtlichen Beschränkungen Rechnung tragen;
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1. Ħarsa ġenerali
| Titlu |
Regolamentazzjoni |
,
1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Standards relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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