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Artikel 25 5(5) Die Abwicklungsbehörden prüfen, inwieweit jede Strategievariante geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen und insbesondere die Kontinuität kritischer Funktionen zu gewährleisten. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für Varianten der Abwicklungsstrategie werden nur ergriffen, wenn sie Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie nicht beeinträchtigen. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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