+Artikel 42 (1)

Artikel 42 (1)

„wesentliche Änderung“ in Bezug auf eine einschlägige Vereinbarung im Sinne von Absatz 2, dem vor dem Datum der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU beigetreten wurde, jede Änderung, einschließlich automatischer Änderungen, die nach diesem Datum vorgenommen wird und sich auf die materiellen Rechte und Pflichten einer Partei einer einschlägigen Vereinbarung auswirkt; unter Änderungen, die sich auf die materiellen Rechte und Pflichten einer Partei einer einschlägigen Vereinbarung auswirken, fallen auch Änderungen der Kontaktdaten eines Unterzeichners oder Empfängers der Zustellung von Schriftstücken, typografische Änderungen zur Berichtigung redaktioneller Fehler oder automatische Anpassungen der Zinssätze;

1. Ħarsa ġenerali

,
Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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