+Artikel 45 1

Artikel 45 1

(1)   Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgen schriftlich mittels angemessener, sicherer elektronischer Mittel.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung