+Artikel 51 4

Artikel 51 4

(4)   Beschließt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die Abwicklungsbehörde des Drittlands einzuladen, übermittelt sie dem Beobachter-Kandidaten eine entsprechende Einladung. Der Einladung werden die in den schriftlichen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen für die Teilnahme als Beobachter beigefügt. Der Kandidat, der die Einladung erhält, gilt nach Annahme der Einladung, die mit der Annahme der Bedingungen für die Teilnahme gleichbedeutend ist, als Beobachter.

1. Ħarsa ġenerali

,
Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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