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Artikel 57 2(2) Diese Informationen müssen zweckdienlich und sachlich richtig sein und rechtzeitig übermittelt werden, um es den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu ermöglichen, ihre Aufgaben sowohl im Normalfall als auch in Krisensituationen effizient, wirksam und vollumfänglich wahrzunehmen. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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