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+Artikel 81 1 |
Artikel 81 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit unverzüglich den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und setzt diesen eine Frist für die elektronische oder postalische Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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