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+Artikel 82 1 |
Artikel 82 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung dem Leitungsorgan des Unionsmutterunternehmens zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist zu. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen darüber in Kenntnis. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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