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Artikel 86 6(6) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe, für die sie zuständig sind, den geschätzten Termin für die in Absatz 2 Buchstabe g genannte Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung mit. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
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