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+Artikel 93 2 |
Artikel 93 2(2) Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen die Ergebnisse des Austauschs gemäß Artikel 92 Absatz 4 der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde mit, sofern in ihrem Zuständigkeitsbereich Tochterunternehmen der Gruppe gehalten sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis zu erfüllen. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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