+Artikel 103 1
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Artikel 103 1
(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU; das Konzept umfasst Folgendes:
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a)
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Beschreibung der gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Gruppenabwicklungskonzept umgesetzt werden kann;
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b)
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Beschreibung der rechtlichen und aufsichtlichen Voraussetzungen, die für die Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts gegebenenfalls erfüllt sein müssen;
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c)
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Frist für die Durchführung des Gruppenabwicklungskonzepts und Zeitplan und Reihenfolge für die einzelnen Abwicklungsmaßnahmen,
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d)
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Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Koordinierung der Abwicklungsmaßnahmen, der externen Kommunikation und der internen Kommunikation mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums sowie Kontaktdaten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums;
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e)
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Finanzierungsplan gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen.
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1. Ħarsa ġenerali
| Titlu |
Regolamentazzjoni |
,
1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Standards relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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