+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Auf Ebene eines beaufsichtigten Unternehmens erfasste Eigenmittel, die über die zur Erfüllung der in Artikel 9 genannten branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen erforderliche Höhe hinausgehen, werden nur dann in die Berechnung der Eigenmittel eines Finanzkonglomerats oder die Berechnung der Summe der Eigenmittel der einzelnen beaufsichtigten und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats einbezogen, wenn für die Übertragung der Mittel zwischen Unternehmen des Finanzkonglomerats kein praktisches oder rechtliches Hindernis besteht oder absehbar ist.

1. Ħarsa ġenerali

,
Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 03.04.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0342
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