+Artikel 14 Präzisierung der Berechnung nach Methode 1 gemäß Richtlinie 2002/87/EG
---+Artikel 14 1
---+Artikel 14 2
---+Artikel 14 3
---+Artikel 14 4
---+Artikel 14 5
---+Artikel 14 6
---+Artikel 14 7
---+Artikel 14 8
---+Artikel 14 9
---+Artikel 14 10
---+Artikel 14 11
|
Artikel 14 Präzisierung der Berechnung nach Methode 1 gemäß Richtlinie 2002/87/EG
1. Ħarsa ġenerali
| Titlu |
Regolamentazzjoni |
|
Artikel 14 1
|
(1) Die Eigenmittel eines Finanzkonglomerats werden nach dem für die zusätzliche Beaufsichtigung im Rahmen der Richtlinie 2002/87/EG geltenden einschlägigen Rechnungslegungsrahmen auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet und tragen — sofern relevant — Absatz 5 Rechnung.
|
|
Artikel 14 2
|
(2) Bei der Berechnung der Eigenmittel eines Finanzkonglomerats mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft werden nicht konsolidierte Beteiligungen wie folgt behandelt:
|
a)
|
Nicht konsolidierte wesentliche Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das der Versicherungsbranche angehört, werden in voller Höhe von den Eigenmitteln des Finanzkonglomerats abgezogen.
|
|
b)
|
Nicht unter Buchstabe a fallende, nicht konsolidierte Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche, das der Versicherungsbranche angehört, werden gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe von den Eigenmitteln des Konglomerats abgezogen.
|
|
|
Artikel 14 3
|
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden alle Eigenmittel, die von einem Unternehmen eines Finanzkonglomerats begeben und von einem anderen Unternehmen dieses Finanzkonglomerats gehalten werden, von den Eigenmitteln des Konglomerats abgezogen, wenn sie nicht schon im Rahmen der Konsolidierung verrechnet wurden.
|
|
Artikel 14 4
|
(4) Ein Unternehmen, bei dem es sich um ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen im Sinne des einschlägigen Rechnungslegungsrahmens handelt, unterliegt den Branchenvorschriften zur anteilmäßigen Konsolidierung oder zur Einbeziehung von Beteiligungsquoten.
|
|
Artikel 14 5
|
(5) Ist ein unter die Richtlinie 2009/138/EG fallendes Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats, stützt sich die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen auf Ebene des Finanzkonglomerats auf die nach Titel I Kapitel VI Abschnitte 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommene Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
|
|
Artikel 14 6
|
(6) Werden auf Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gemäß Teil 2 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Korrekturposten und Abzüge angewandt, werden für die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die den betreffenden Unternehmen im Rahmen dieser Verordnung zuzuweisenden Werte herangezogen und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats zuzuweisen sind, ausgeschlossen.
|
|
Artikel 14 7
|
(7) Schreiben die Branchenvorschriften die Berechnung einer Schwelle oder Obergrenze vor, so wird diese Schwelle oder Obergrenze auf Konglomeratsebene anhand der konsolidierten Daten des Finanzkonglomerats und nach den in den Absätzen 2 und 3 verlangten Abzügen berechnet.
|
|
Artikel 14 8
|
(8) Die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die in die konsolidierte Lage eines Instituts im Sinne von Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehen, werden für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen zusammengenommen betrachtet.
|
|
Artikel 14 9
|
(9) Die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die unter die Gruppenaufsicht im Sinne von Titel III der Richtlinie 2009/138/EG fallen, werden für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen zusammengenommen betrachtet.
|
|
Artikel 14 10
|
(10) Für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen auf Ebene des beaufsichtigten Unternehmens ermitteln die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, auf die weder Absatz 8 noch Absatz 9 zutrifft, ihre jeweiligen Schwellen und Obergrenzen auf individueller Basis nach den für sie geltenden Branchenvorschriften.
|
|
Artikel 14 11
|
(11) Bei Addierung der relevanten Branchensolvabilitätsanforderungen beschränken sich die Anpassungen auf die in Artikel 11 verlangte Anpassung oder auf das Ergebnis der nach Absatz 7 an branchenspezifischen Schwellen und Obergrenzen vorgenommenen Anpassungen.
|
,
1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Standards relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
- Builddate: 03.04.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0342
- EULAW_DE -
EULAW_DE
|