+Artikel 10a (3)

Artikel 10a (3)

Abweichend von Absatz 1 ist es Zahlungsdienstleistern gestattet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn ein Zahlungsdienstnutzer über einen Kontoinformationsdienstleister online auf sein Zahlungskonto zugreift und der Zahlungsdienstleister sachlich gerechtfertigte und hinreichend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugriff auf das Zahlungskonto hat. In einem solchen Fall werden die Gründe für die Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung vom Zahlungsdienstleister dokumentiert und gegenüber seiner zuständigen nationalen Behörde auf Verlangen gebührend gerechtfertigt.

1. Ħarsa ġenerali

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Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
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