+Artikel 16 (7)

Artikel 16 (7)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine der in den Absätzen 1, 3, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Ausnahmen zu nutzen, unterrichtet er die Kommission bis zum 1. Februar 2013 entsprechend und erlaubt nachfolgend seiner zuständigen Behörde, gegebenenfalls Ausnahmen von einigen oder allen der in Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 oder 2 und dem Anhang genannten Anforderungen für die entsprechenden in den betreffenden Absätzen oder Unterabsätzen genannten Zahlungen für einen Zeitraum zu gestatten, der den der Ausnahme nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die der Ausnahme unterliegenden Zahlungsvorgänge und jede nachfolgende Änderung.

1. Ħarsa ġenerali

,
Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
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