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+Artikel 3 5 |
Artikel 3 5(5) Die Mitgliedstaaten integrieren die nach Absatz 4 festgelegte standardisierte Unionsterminologie in die nach Absatz 1 erstellte vorläufige Liste und veröffentlichen die daraus resultierende endgültige Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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