(5) Die Entgeltinformation und das Glossar werden den Verbrauchern von den Zahlungsdienstleistern jederzeit zur Verfügung gestellt. Beide Dokumente werden, einschließlich auch für Nichtkunden, in leicht zugänglicher Weise in elektronischer Form auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern verfügbar, und in den Verbrauchern zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters zugänglich gemacht. Sie sind dem Verbraucher außerdem auf Anfrage unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen.