+Artikel 29 2
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Artikel 29 2
(2) Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 18. September 2016 an.
Abweichend von Unterabsatz 1
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a)
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gilt Artikel 3 ab dem 17. September 2014;
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b)
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wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absätze 1 bis 5, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 nachzukommen, neun Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 an;
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c)
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können Mitgliedstaaten, in denen auf nationaler Ebene bereits ein einer Entgeltinformation gleichwertiges Dokument besteht, beschließen, das gemeinsame Format und das gemeinsame Symbol bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 darin aufzunehmen;
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d)
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können Mitgliedstaaten, in denen auf nationaler Ebene bereits ein einer Entgeltaufstellung gleichwertiges Dokument besteht, beschließen, das gemeinsame Format und das gemeinsame Symbol bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 darin aufzunehmen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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