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+Artikel 11 (2) |
Artikel 11 (2)Die Standardinformationen nennen folgende Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise:
a)
die Identität des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers oder des benannten Vertreters,
b)
gegebenenfalls den Hinweis, dass der Kreditvertrag durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für Wohnimmobilien genutzt wird, oder durch ein Recht an Wohnimmobilien gesichert wird,
c)
Sollzinssatz und Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten,
d)
den Gesamtkreditbetrag,
e)
den effektiven Jahreszins, der in der Werbung mindestens genauso hervorzuheben ist wie jeder Zinssatz,
f)
gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags,
g)
gegebenenfalls die Höhe der Raten,
h)
gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag,
i)
gegebenenfalls die Anzahl der Raten,
j)
gegebenenfalls einen Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Betrags auswirken könnten. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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