+Artikel 18 (9)

Artikel 18 (9)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber im Falle der Ablehnung des Kreditantrags verpflichtet ist, den Verbraucher unverzüglich über die Ablehnung zu unterrichten und ihn gegebenenfalls an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Der Kreditgeber ist gegebenenfalls verpflichtet, den Verbraucher über die Tatsache, dass sich die Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten stützt, über das Recht des Verbrauchers auf eine Prüfung durch eine Person und über das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung zu unterrichten.

1. Ħarsa ġenerali

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Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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