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+Artikel 24 (2) |
Artikel 24 (2)Für den Fall, dass ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger über Erhöhungen des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte informieren muss, rechtzeitig bevor die betreffende Änderung wirksam wird. Abweichend von Unterabsatz 1 können die dort genannten Informationen in regelmäßigen Abständen in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
die Parteien haben eine solche regelmäßige Information im Kreditvertrag vereinbart;
b)
die Änderung des Sollzinssatzes geht auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurück;
c)
der neue Referenzzinssatz wird auf geeignetem Wege öffentlich zugänglich gemacht;
d)
die Informationen über den neuen Referenzzinssatz können auch auf folgenden Wegen eingesehen werden:
i)
in den Geschäftsräumen des Kreditgebers,
ii)
wenn der Kreditgeber über eine Website verfügt, auf dieser Website und
iii)
wenn der Kreditgeber über eine mobile Anwendung verfügt, über diese mobile Anwendung. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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