+Artikel 30 (5)

Artikel 30 (5)

Erforderlichenfalls wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von den in Anhang III Teil II genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen.

Für den Fall, dass die in diesem Artikel und in Anhang III Teil II genannten Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichen oder nicht mehr auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels und des Anhangs III Teil II zu erlassen, um die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen zusätzlichen Annahmen hinzuzufügen oder die bestehenden Annahmen zu ändern.

1. Ħarsa ġenerali

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Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

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  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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