+Artikel 4a (4)
|
Artikel 4a (4)
Die Karenzzeit beginnt an dem Tag, an dem die unmittelbare Beteiligung an der Beaufsichtigung des Unternehmens gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i eingestellt wurde. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Führungsorgane während der Karenzzeit keinen Zugang zu vertraulichen oder sensiblen Informationen im Zusammenhang mit diesen Unternehmen haben. Im Falle von Einstellungen durch in Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannte Unternehmen beträgt die Karenzzeit mindestens sechs Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung der in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii genannten Unternehmen beteiligte Mitarbeiter und mindestens zwölf Monate für die Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde. Im Falle von Einstellungen durch in Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii genannte Unternehmen beträgt die Karenzzeit mindestens drei Monate sowohl Mitarbeiter als auch für die Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde. Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden gestatten, ihren Mitarbeitern und den Mitgliedern ihrer Führungsorgane, auf die Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i zutrifft, einer Karenzzeit zu unterwerfen, falls sie von direkten Wettbewerbern einer der in jenem Buchstaben genannten Unternehmen angestellt werden. Für diese Zwecke beträgt die Karenzzeit mindestens drei Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung dieser Unternehmen beteiligte Mitarbeiter und mindestens sechs Monate für Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde.
1. Ħarsa ġenerali
| Titlu |
Regolamentazzjoni |
,
1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Standards relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
|