+Artikel 65 (5)

Artikel 65 (5)

Abweichend von Absatz 1 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von zuständigen Behörden verhängten Sanktionen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2026 die Rechtsvorschriften, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

1. Ħarsa ġenerali

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Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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