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+Artikel 8 (1a) |
Artikel 8 (1a)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung
a)
macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch;
b)
trägt die Behörde unter gebührender Berücksichtigung des Ziels, die Sicherheit und Solidität der Finanzinstitute zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Finanzinstitute, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung; und
c)
trägt die Behörde der technologischen Innovation, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, wie Genossenschaften und Vereine auf Gegenseitigkeit, und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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