+Artikel 35 (5)

Artikel 35 (5)

Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, an das für Finanzen zuständige Ministerium — sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt —, an die nationale Zentralbank oder an das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.

1. Ħarsa ġenerali

,
Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 30.01.2027 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE