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+Artikel 45b (7) |
Artikel 45b (7)Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 45e der vorliegenden Richtlinie von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 45c Absatz 5 und Artikel 45f der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
a)
8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder
b)
den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind: A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergib;
B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt,
C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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