+Artikel 48 (2)

Artikel 48 (2)

Wenn die Abwicklungsbehörden von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, weisen sie die in der Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Artikel 41 Absatz 1 gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und ►M3  bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ gleichen Ranges zu, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und ►M3  bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzen, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Artikel 44 Absatz 3 genannten Umständen zulässig.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als ►M3  bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.

1. Ħarsa ġenerali

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Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

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3. Standards relatati

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