+VERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
------+Article 1 3.
------+Article 1 4.
------+Article 1 5.
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Verbot von Insider-Handel
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
------+Article 3 5.
------+Article 3 6.
---+Artikel 4 Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 4a.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
------+Article 4 7.
---+Artikel 4a Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen
---+Artikel 5 Verbot der Marktmanipulation
---+Artikel 5a Algorithmischer Handel
------+Article 5a 1.
------+Article 5a 2.
------+Article 5a 3.
------+Article 5a 4.
---+Artikel 6 Technische Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
---+Artikel 7 Marktüberwachung
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
---+Artikel 7a Aufgaben und Befugnisse der Agentur im Hinblick auf LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerten
------+Article 7a 1.
------+Article 7a 2.
---+Artikel 7b Veröffentlichung der LNG-Preisbewertungen und der LNG-Referenzwerte
------+Article 7b 1.
------+Article 7b 2.
---+Artikel 7c Übermittlung von LNG-Marktdaten an die Agentur
------+Article 7c 1.
------+Article 7c 2.
------+Article 7c 3.
---+Artikel 7d Qualität der LNG-Marktdaten
------+Article 7d 1.
------+Article 7d 2.
------+Article 7d 3.
---+Artikel 7e Aufrechterhaltung des Betriebs
---+Artikel 8 Datenerhebung
------+Article 8 1.
------+Article 8 1a.
------+Article 8 1b.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
---+Artikel 9 Registrierung der Marktteilnehmer
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
------+Article 9 5.
---+Artikel 9a Genehmigung und Beaufsichtigung der registrierten Meldemechanismen
---+Artikel 10 Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen Behörden
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
---+Artikel 11 Datenschutz
---+Artikel 12 Operationelle Zuverlässigkeit
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
---+Artikel 13 Umsetzung der Marktmissbrauchsverbote
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
------+Article 13 5.
------+Article 13 6.
------+Article 13 7.
------+Article 13 8.
------+Article 13 9.
------+Article 13 10.
------+Article 13 11.
------+Article 13 12.
---+Artikel 13a Vor-Ort-Inspektionen durch die Agentur
------+Article 13a 1.
------+Article 13a 2.
------+Article 13a 3.
------+Article 13a 4.
------+Article 13a 5.
------+Article 13a 6.
------+Article 13a 7.
------+Article 13a 8.
------+Article 13a 9.
------+Article 13a 10.
---+Artikel 13b Informationsersuchen
------+Article 13b 1.
------+Article 13b 2.
------+Article 13b 3.
------+Article 13b 4.
------+Article 13b 5.
------+Article 13b 6.
---+Artikel 13c Befugnis zur Einholung von Aussagen
------+Article 13c 1.
------+Article 13c 2.
---+Artikel 13d Verfahrensgarantien
------+Article 13d 1.
------+Article 13d 2.
------+Article 13d 3.
------+Article 13d 4.
---+Artikel 13e Gegenseitige Amtshilfe
---+Artikel 13f Untersuchungsbeauftragter
------+Article 13f 1.
------+Article 13f 2.
---+Artikel 13g Zwangsgelder
------+Article 13g 1.
------+Article 13g 2.
------+Article 13g 3.
------+Article 13g 4.
------+Article 13g 5.
---+Artikel 13h Verfahrensgarantien im Hinblick auf Zwangsgeldbeschlüsse
------+Article 13h 1.
------+Article 13h 2.
---+Artikel 13i Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Zwangsgelder
------+Article 13i 1.
------+Article 13i 2.
------+Article 13i 3.
---+Artikel 13j Überprüfung durch den Gerichtshof
---+Artikel 14 Recht auf Erhebung eines Einspruchs
---+Artikel 15 Verpflichtungen für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
------+Article 15 5.
---+Artikel 16 Zusammenarbeit auf Unionsebene und auf nationaler Ebene
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 4.
------+Article 16 5.
------+Article 16 6.
---+Artikel 16a Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten
------+Article 16a 1.
------+Article 16a 2.
------+Article 16a 3.
------+Article 16a 4.
------+Article 16a 5.
---+Artikel 16b Leitlinien und Empfehlungen
------+Article 16b 1.
------+Article 16b 2.
------+Article 16b 3.
------+Article 16b 4.
------+Article 16b 5.
------+Article 16b 6.
------+Article 16b 7.
---+Artikel 17 Berufsgeheimnis
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
------+Article 17 4.
------+Article 17 5.
---+Artikel 18 Sanktionen
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
------+Article 18 4.
------+Article 18 5.
------+Article 18 6.
------+Article 18 7.
------+Article 18 8.
------+Article 18 9.
---+Artikel 19 Internationale Beziehungen
---+Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
------+Article 20 4.
------+Article 20 5.
---+Artikel 21 Ausschussverfahren
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
---+Artikel 21a Berichterstattung und Überprüfung
------+Article 21a 1.
------+Article 21a 2.
---+Artikel 22 Inkrafttreten
---+COMMISSION STATEMENT
---+COUNCIL STATEMENT
English - European Union - Energy -

VERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2011

über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union
Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. 

„Insider-Information“ ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde.

Für die Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist „Information“,

a) 

eine Information, die gemäß den ►M1  Verordnung (EU) 2019/943 ◄ und (EG) Nr. 715/2009 öffentlich bekannt zu machen ist, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes;

b) 

eine Information, die die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von ►M2  Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ bzw. die Kapazität und die Auslastung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betrifft;

▼M1

c) 

eine Information, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Unionsebene oder nationaler Ebene, Marktvorschriften, Verträgen oder Gebräuchen auf dem relevanten Energiegroßhandelsmarkt bekannt gegeben werden muss, soweit sie die Preise von Energiegroßhandelsprodukten erheblich beeinflussen könnte;

▼M1

ca) 

eine präzise, direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betreffende von einem Marktteilnehmer oder von anderen, in seinem Namen handelnden Personen an einen im Namen des Marktteilnehmers Geschäfte tätigenden Dienstleister übermittelte Information über die offenen Aufträge des Marktteilnehmers im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten; und

▼B

d) 

eine andere Information, die ein vernünftiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil seiner Entscheidungsgrundlage für den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt nutzen würde.

▼M1

Eine Information ist dann als präzise anzusehen, wenn sie eine Reihe von Umständen angibt, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Preise von Energiegroßhandelsprodukten zuzulassen. Eine Information kann als präzise angesehen werden, wenn sie sich auf einen zeitlich gestreckten Vorgang, der bestimmte Umstände oder ein bestimmtes Ereignis einschließlich künftiger Umstände oder Ereignisse herbeiführen soll oder hervorbringt und wenn sie sich auf die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieser künftigen Umstände oder dieser künftigen Ereignisse verbundenen Zwischenschritte in diesem Vorgang bezieht.

Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang wird als eine Insider-Information angesehen, falls er für sich genommen die Kriterien für Insider-Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens erfüllt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Buchstabens gilt eine Information als das Energiegroßhandelsprodukt direkt oder indirekt betreffend, wenn sie sich auf die Nachfrage, das Angebot oder die Preise eines Energiegroßhandelsprodukts oder auf die Erwartungen hinsichtlich der Nachfrage, des Angebots oder der Preise eines Energiegroßhandelsprodukts auswirken könnte.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Buchstabens ist unter einer Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise der Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde, eine Information zu verstehen, die ein verständiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Entscheidung bezüglich des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten nutzen würde;

2. 

„Marktmanipulation“ bezeichnet

a) 

den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen, Modifizieren oder Zurückziehen eines Handelsauftrags oder jede sonstige Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten, der bzw. das bzw. die

i) 

falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte,

ii) 

den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder beeinflussen könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder

iii) 

unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten; oder

b) 

die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich dem Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten, u. a. durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die diese Informationen verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.

Werden solche Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken verbreitet, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass:

i) 

die betreffenden Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen, oder

ii) 

die Bekanntgabe oder Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen.

oder

c) 

die Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts, wenn die Person, die die Informationen übermittelt oder die Ausgangsdaten bereitgestellt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.

Marktmanipulation kann das Verhalten einer juristischen Person oder — im Einklang mit dem Recht der Union oder dem nationalen Recht — das einer natürlichen Person, die an der Entscheidung über die Ausübung von Tätigkeiten auf Rechnung der betreffenden juristischen Person beteiligt ist, bezeichnen.

▼B

3. 

„Versuch der Marktmanipulation“ ist

a) 

der Abschluss einer Transaktion, das Erteilen eines Handelsauftrags oder das Vornehmen sonstiger Handlungen im Zusammenhang mit einem Energiegroßhandelsprodukt mit der Absicht,

i) 

falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben,

ii) 

den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte auf einem künstlichen Preisniveau zu halten, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder

iii) 

falsche Tatsachen vorzuspiegeln oder sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung zu verwenden, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten;

oder

b) 

Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege zu verbreiten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis zu geben;

4. 

„Energiegroßhandelsprodukte“ sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:

▼M1

a) 

Verträge für die Versorgung mit ►M2  Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ einschließlich LNG, deren Lieferung in der Union erfolgt, oder Verträge für die Versorgung mit Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu Lieferungen in der Union führen können;

b) 

Derivate, die ►M2  Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ betreffen, der bzw. das in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde oder Derivate in Bezug auf Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu einer Lieferung in der Union führen können;

▼B

c) 

Verträge, die den Transport von ►M2  Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ in der Union betreffen;

d) 

Derivate, die den Transport von ►M2  Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ in der Union betreffen;

▼M1

e) 

Verträge, die die Speicherung von ►M2  Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ in der Union betreffen;

f) 

Derivate, die die Speicherung von ►M2  Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ in der Union betreffen.

▼B

Verträge über die Lieferung und die Verteilung von ►M2  Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ zur Nutzung durch Endverbraucher sind keine Energiegroßhandelsprodukte. Verträge über die Lieferung und die Verteilung von ►M2  Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ an Endverbraucher mit einer höheren Verbrauchskapazität als dem in Nummer 5 Absatz 2 aufgeführten Schwellenwert gelten jedoch als Energiegroßhandelsprodukte;

5. 

„Verbrauchskapazität“ ist der Verbrauch eines Endverbrauchers in Bezug auf ►M2  Strom, Wasserstoff oder Erdgas ◄ bei voller Ausschöpfung der Produktionskapazität dieses Verbrauchers. Dies umfasst den gesamten Verbrauch dieses Verbrauchers als Wirtschaftseinheit, soweit der Verbrauch auf Märkten mit miteinander verknüpften Großhandelspreisen erfolgt.

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung wird der Verbrauch in einzelnen Anlagen mit einer Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr, die sich unter der Kontrolle einer Wirtschaftseinheit befinden, insoweit nicht berücksichtigt, als diese Anlagen keinen kumulierten Einfluss auf die Preise auf den Energiegroßhandelsmärkten ausüben, da sie sich räumlich gesehen in verschiedenen relevanten Märkten befinden;

6. 

„Energiegroßhandelsmarkt“ ist jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;

▼M1

7. 

„Marktteilnehmer“ ist jede Person, einschließlich Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber, die an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;

▼B

8. 

„Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person;

▼M1

8a. 

„Person, die beruflich Transaktionen arrangiert oder ausführt“ ist eine Person, die beruflich mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen über Energiegroßhandelsprodukte oder mit der Ausführung von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten befasst ist;

▼B

9. 

„zuständige Finanzbehörde“ ist eine zuständige Behörde, die gemäß dem Verfahren in ►M1  Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ◄ benannt wird;

10. 

„nationale Regulierungsbehörde“ ist eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ( 6 ) oder gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ( 7 ) benannt wird;

11. 

„Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;

▼M1

11a. 

„Verteilernetzbetreiber“ sind Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG und von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;

11b. 

„Speicheranlagenbetreiber“ sind Speicheranlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG oder Betreiber von Energiespeicheranlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2019/944;

11c. 

„LNG-Anlagenbetreiber“ sind LNG-Anlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG;

▼B

12. 

„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss ( 8 );

13. 

„verbundenes Unternehmen“ ist ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;

14. 

„Verteilung von Erdgas“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen;

15. 

„Verteilung von Strom“ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/72/EG zu verstehen;

▼M1

16. 

„registrierter Meldemechanismus“ oder „RRM“ (registered reporting mechanism) ist eine juristische Person, die gemäß dieser Verordnung im eigenen Namen, oder zur Erbringung der Dienstleistung der Meldung im Namen von Marktteilnehmern, zur Meldung von Einzelheiten zu Transaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, und Fundamentaldaten an die Agentur zugelassen ist;

17. 

„Plattform für Insider-Informationen“ oder „IIP“ (inside information platform) ist eine Person, die gemäß dieser Verordnung für den Betrieb einer Plattform zur Offenlegung von Insider-Informationen und zur Meldung offengelegter Insider-Informationen an die Agentur im Namen von Marktteilnehmern zugelassen ist;

18. 

„algorithmischer Handel“ ist der Handel, einschließlich Hochfrequenzhandel, mit einem Energiegroßhandelsprodukt, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Parameter von Handelsaufträgen automatisch bestimmt, z. B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren organisierten Märkten, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;

19. 

„direkter elektronischer Zugang“ ist eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines organisierten Marktes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte elektronisch direkt an den organisierten Markt übermitteln kann, einschließlich Vereinbarungen, die die Nutzung der IT-Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) umfassen, sowie Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);

20. 

„organisierter Markt“ oder „OMP“ (organised market place) ist eine Energiebörse, ein Energiebroker, eine Kapazitätsplattform für Energie oder ein anderes System oder eine andere Anlage, in dem bzw. in der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf oder Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise interagieren, die zu einer Transaktion führen kann;

21. 

„Orderbuch“ bezeichnet alle Einzelheiten von Transaktionen in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte, die auf einem organisierten Markt durchgeführt werden, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, sowie systemgenerierte Handelsaufträge und Lebenszyklusereignisse;

22. 

„Referenzwert“ ist ein Index im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), auf den Bezug genommen wird, um den für ein Energiegroßhandelsprodukt oder einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Energiegroßhandelsprodukts zu bestimmen;

23. 

„LNG-Handel“ sind Gebote, Angebote oder Transaktionen zum Kauf oder Verkauf von Flüssiggas (liquified natural gas, LNG), wie unter anderem außerbörslich oder auf einem organisierten Markt getätigte Gebote, Angebote oder Transaktionen,

a) 

die die Lieferung in der Union betreffen,

b) 

die zur Lieferung in der Union führen oder

c) 

in deren Rahmen eine Gegenpartei das LNG an einem Terminal in der Union regasifiziert;

24. 

„LNG-Marktdaten“ sind Aufzeichnungen von Geboten, Angeboten oder Transaktionen für den LNG-Handel mit den entsprechenden Informationen;

25. 

„LNG-Marktteilnehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die LNG-Handel betreibt, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz;

26. 

„LNG-Preisbewertung“ ist die Bestimmung eines täglichen Referenzpreises für den LNG-Handel nach einer von der Agentur festgelegten Methode;

27. 

„LNG-Referenzwert“ ist die Bestimmung eines Spreads zwischen der täglichen LNG-Preisbewertung und dem von ICE Endex Markets B.V. täglich bestimmten Abrechnungspreis für den nächstfälligen Gas-Terminkontrakt (Front Month Contract) der Title Transfer Facility (TTF).

▼B

Artikel 3 Verbot von Insider-Handel
Artikel 4 Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen
Artikel 4a Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen

Artikel 4a

Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen

(8)  

Bis zum 8. Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, um Folgendes festzulegen:

a) 

die Mittel und Wege, mit denen eine IIP die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen zu erfüllen hat;

b) 

den Inhalt und die einschlägigen weiteren Einzelheiten der nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Insider-Informationen, in einer Weise, die die Veröffentlichung der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen ermöglicht;

c) 

die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung von Absatz 5 des vorliegenden Artikels;

d) 

die Einzelheiten des Verfahrens zur Widerrufung der Zulassung einer IIP gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels;

e) 

die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien;

f) 

die Einzelheiten des Verfahrens zur ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels;

g) 

die genauen Vorkehrungen, die getroffen werden, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung einer IIP zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.

Artikel 5 Verbot der Marktmanipulation

Artikel 5

Verbot der Marktmanipulation

Die Vornahme oder der Versuch der Vornahme von Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten ist untersagt.

Artikel 5a Algorithmischer Handel
Artikel 6 Technische Aktualisierung der Begriffsbestimmungen von Insider-Informationen und Marktmanipulation
Artikel 7 Marktüberwachung
Artikel 7a Aufgaben und Befugnisse der Agentur im Hinblick auf LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerten
Artikel 7b Veröffentlichung der LNG-Preisbewertungen und der LNG-Referenzwerte
Artikel 7c Übermittlung von LNG-Marktdaten an die Agentur
Artikel 7d Qualität der LNG-Marktdaten
Artikel 7e Aufrechterhaltung des Betriebs

Artikel 7e

Aufrechterhaltung des Betriebs

Die Agentur überprüft, aktualisiert und veröffentlicht regelmäßig ihre Methode für die LNG-Preisbewertung und den LNG-Referenzwert sowie die Methode für die Meldung von LNG-Marktdaten und die Veröffentlichung ihrer LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerte und berücksichtigt dabei die Ansichten derer, die die LNG-Marktdaten übermittelt haben.

Artikel 8 Datenerhebung
Artikel 9 Registrierung der Marktteilnehmer
Artikel 9a Genehmigung und Beaufsichtigung der registrierten Meldemechanismen

Artikel 9a

Genehmigung und Beaufsichtigung der registrierten Meldemechanismen

(6)  

Bis zum 8. Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Mittel und Wege, mit denen ein RRM die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informationspflicht zu erfüllen hat,

b) 

die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels,

c) 

Einzelheiten zum Verfahren der Widerrufung der Zulassung eines RRM gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels,

d) 

die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien,

e) 

Einzelheiten zum Verfahren der ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, und

f) 

die genauen Vorkehrungen, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung eines RRM zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.

Artikel 10 Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen Behörden
Artikel 11 Datenschutz

Artikel 11

Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 12 ) erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 13 ) erwachsenden Verpflichtungen der Agentur hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 12 Operationelle Zuverlässigkeit
Artikel 13 Umsetzung der Marktmissbrauchsverbote
Artikel 13a Vor-Ort-Inspektionen durch die Agentur
Artikel 13b Informationsersuchen
Artikel 13c Befugnis zur Einholung von Aussagen
Artikel 13d Verfahrensgarantien
Artikel 13e Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 13e

Gegenseitige Amtshilfe

Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 13 bis 13c zu gewährleisten, unterstützen die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur einander im Zuge einer Untersuchung.

Artikel 13f Untersuchungsbeauftragter
Artikel 13g Zwangsgelder
Artikel 13h Verfahrensgarantien im Hinblick auf Zwangsgeldbeschlüsse
Artikel 13i Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Zwangsgelder
Artikel 13j Überprüfung durch den Gerichtshof

Artikel 13j

Überprüfung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Beschlüssen der Agentur, mit denen sie Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 14 Recht auf Erhebung eines Einspruchs

Artikel 14

Recht auf Erhebung eines Einspruchs

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und von Regierungsstellen unabhängigen Stelle Einspruch zu erheben.

Artikel 15 Verpflichtungen für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen
Artikel 16 Zusammenarbeit auf Unionsebene und auf nationaler Ebene
Artikel 16a Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten
Artikel 16b Leitlinien und Empfehlungen
Artikel 17 Berufsgeheimnis
Artikel 18 Sanktionen
Artikel 19 Internationale Beziehungen

Artikel 19

Internationale Beziehungen

Soweit es zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele erforderlich ist, kann die Agentur unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Institutionen und Organe der Union einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern in Kontakt treten und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen schließen, insbesondere mit denjenigen, die Einfluss auf den Energiegroßhandelsmarkt der Union ausüben, um die Harmonisierung des Regelungsrahmens voranzubringen. Diese Vereinbarungen bringen für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich und hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern zu schließen. Diese Vereinbarungen können Aspekte von gemeinsamem Interesse betreffen wie Verfahren für die Erhebung, Analyse und Bewertung von Daten oder anderen Informationen sowie andere Fachbereiche.

Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 21 Ausschussverfahren
Artikel 21a Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8 Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 gelten mit Wirkung von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Kommission die in Artikel 8 Absätze 2 und 6 genannten einschlägigen Durchführungsrechtsakte erlässt.

COMMISSION STATEMENT


COMMISSION STATEMENT

The Commission considers that the thresholds for reporting transactions within the meaning of Article 8(2)(a) and information within the meaning of Article 8(6)(a) cannot be set through implementing acts.

Where appropriate the Commission will come forward with a legislative proposal to set such thresholds.


COUNCIL STATEMENT


COUNCIL STATEMENT

The EU legislator has conferred on the Commission implementing powers in accordance with Article 291 TFEU in relation to measures foreseen in Article 8. That is legally binding for the Commission despite the declaration it made in respect to Article 8(2)(a) and Article 8(6)(a).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge