|
+Artikel 19 (4) |
Artikel 19 (4)Der Eintragungsantrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 muss folgende Angaben enthalten:
a)
den Namen der Einrichtung,
b)
Rechtsstatus, Rechtsform und, sofern die Einrichtung in einem öffentlichen nationalen Register eingetragen ist, Registernummer der Einrichtung,
c)
die Satzung der Einrichtung, falls zutreffend,
d)
die Einnahmequellen der Einrichtung,
e)
die Anschrift der Hauptniederlassung der Einrichtung in der Union, falls vorhanden, und die Anschrift einer etwaigen Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder des gesetzlichen Vertreters,
f)
eine öffentliche Website mit vollständigen und aktuellen Informationen über die Einrichtung und ihre Tätigkeiten, einschließlich mindestens der Informationen gemäß den Buchstaben a, b, d, e und h,
g)
die Kontaktpersonen und Kontaktangaben der Einrichtung,
h)
die Ziele von allgemeinem Interesse, die sie mit der Erhebung der Daten fördern will,
i)
die Art der Daten, die die Einrichtung überprüfen oder verarbeiten will, sowie, im Fall von personenbezogenen Daten, die Kategorien von personenbezogenen Daten,
j)
alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt werden. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
|