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+Artikel 27 (2) |
Artikel 27 (2)Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer
a)
über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung und
b)
über die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 28. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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