+HGB § 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
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HGB § 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses - 1.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder - 2.
eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
1. Ħarsa ġenerali
| Titlu |
Regolamentazzjoni |
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1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Standards relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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