+HGB § 606 Zweijährige Verjährungsfrist
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HGB § 606 Zweijährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: - 1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
1. Ħarsa ġenerali
| Titlu |
Regolamentazzjoni |
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1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Standards relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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