+Artikel 108 2

Artikel 108 2

(2)   Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die folgenden Elemente:

a)

Bezeichnung der Abwicklungsbehörde;

b)

Bezeichnung des Unternehmens im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde;

c)

Datum der Mitteilung;

d)

Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde;

e)

Erklärung der Abwicklungsbehörde bezüglich ihrer Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts, ihrer Abweichung vom Gruppenabwicklungskonzept oder ihrer Einschätzung, dass für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen besser geeignet sind;

f)

detaillierte Begründung ihrer Ablehnung für diejenigen Elemente des Gruppenabwicklungskonzepts, mit denen die Abwicklungsbehörde nicht einverstanden ist oder von denen sie abweicht, sowie Erläuterung ihrer Einschätzung, dass andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen angezeigt sind;

g)

detaillierte Beschreibung der von der Abwicklungsbehörde zu ergreifenden Maßnahmen bzw. Abwicklungsmaßnahmen sowie Zeitplan und Reihenfolge für die einzelnen Maßnahmen.

1. Overzicht

,
Titel Regelgeving

1.1 Referenties

1.2 Geïdentificeerde eisen

1.3 Gerelateerde standaarden

2. Geïdentificeerde eisen

Eisen
Bron Eis

3. Gerelateerde standaarden

Standaarden
Bron Eis
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE